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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1020 BGB – Schonende Ausübung.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

1Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

 

Rn 1

§ 1020 S 1 verpflichtet den Eigentümer des herrschenden Grundstücks (BeckOGK-BGB/Kazele § 1020 Rz 32). Die Pflichten der §§ 1020–1023 konkretisieren die aus der gemeinschaftlichen Benutzung des dienenden Grundstücks resultierenden Rücksichtnahmepflichten (MüKo/Mohr § 1020 Rz 1) durch ein sachenrechtlich geprägtes gesetzliches Schuldverhältnis (Soergel/Münch § 1020 Rz 91). Die Pflichten bestehen auch ggü den rechtmäßigen Nutzern des dienenden Grundstücks (BGHZ 161, 115; BeckOGK-BGB/Kazele § 1020 Rz 32). Der Rechtsgedanke ist auf das Notleitungsrecht aus § 917 entspr anwendbar (BGH NJW-RR 18, 913 [BGH 26.01.2018 - V ZR 47/17]). Der Berechtigte ist nach S 1 zur schonenden Ausübung verpflichtet. Die Rechtsausübung darf nur in dem objektiv erforderlichen Maß geschehen (BGH VIZ 04, 330 [BGH 06.02.2004 - V ZR 196/03], Interessenabwägung; Karlsr ZfIR 14, 805 [OLG Karlsruhe 25.07.2014 - 12 U 155/13]). Ein Verstoß begründet einen Anspruch aus § 1004 I (BGH NJW 08, 3703 [BGH 19.09.2008 - V ZR 164/07]). § 1020 S 1 gilt va für Benutzungsdienstbarkeiten, aber auch für alle anderen Arten von Grunddienstbarkeiten (BeckOGK-BGB/Kazele § 1020 Rz 35). Das lediglich allgemeine Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, begründet keinen Anspruch gg den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen. Dafür sind das...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1020 Schonende Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1020 Schonende Ausübung

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