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OLG Karlsruhe Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 155/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Eigentümer eines Grundstücks, dem zu Lasten eines Nachbargrundstücks ein Wegerecht eingeräumt ist, sind jedenfalls dann nicht zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tors verpflichtet, wenn eine vom herrschenden Grundstück aus zu bedienende Toröffnungsanlage nicht vorhanden ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.9.1990 - 6 U 178/89, Abweichung von OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.1985 - 10 U 22/85).

2. Ein Wegerecht kann auch die Befugnis umfassen, den Weg zum Befüllen von Mülltonnen zu verwenden, die am Grundstücksrand zum Weg hin abgestellt sind.

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 12.11.2013; Aktenzeichen 2 O 180/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2015; Aktenzeichen V ZR 184/14)

 

Tatbestand

Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten insbesondere um (...) die Ausübung eines Wegerechts sowie die Aufstellung von Mülltonnen.

Der Kläger Ziff. 1 und dessen Ehefrau, die Drittwiderbeklagte Ziff. 3, sind Mieter des Grundstücks B-Straße 72 in H. Der Kläger Ziff. 2 ist Eigentümer des Anwesens B-Straße 76a in H., in dem seine geschiedene Ehefrau, die Drittwiderbeklagte Ziff. 4, und seine Kinder, die Drittwiderbeklagten Ziff. 5 und 6, wohnen. Der Kläger Ziff. 2 selbst lebt nicht dort. Die Drittwiderbeklagte Ziff. 4 ist Ärztin und absolviert zum Teil Notfalleinsätze. Der Beklagte Ziff. 2 ist Miteigentümer der Grundstücke B-Straße 76 und 76b in H.. (...)

Das Grundstück B-Straße 76a grenzt nicht unmittelbar an die öffentliche B-Straße an. Es ist insoweit vielmehr über das Grundstück B-Straße 76b des Beklagten Ziff. 2 erschlossen. Zu Lasten dieses Grundstücks ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks B-Straße 76a eine Grunddienstbarkeit bestellt, wonach der jeweilige Eigentümer berechtigt ist, den in der Eintragungsbe...

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