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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 9 BGB – Wohnsitz eines Soldaten.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbstständig einen Wohnsitz begründen können.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 9 enthält spezielle Wohnsitzregelungen für Soldaten. Dabei trennt das Gesetz zwischen denjenigen Soldaten, die als Berufs- oder Zeitsoldaten tätig sind (I) und denjenigen Soldaten, die nur ihre kraft Gesetzes bestehende Wehrpflicht ableisten (II). Nicht erfasst von § 9 sind die Beamten und die Zivilbeschäftigten sowie die Ärzte der Bundeswehr, die keine Soldaten iSd SoldatenG sind. Auch auf die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes ist § 9 nicht anwendbar.

B. Wohnsitz des Soldaten (Abs 1).

 

Rn 2

I weist den Soldaten zwingend einen gesetzlichen Wohnsitz zu. Er ist allerdings nur auf die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit anwendbar, die voll geschäftsfähig sind. Voraussetzung ist, dass es sich um Soldaten iSd SoldatenG handelt (s.o. Rn 1). Neben § 9 ist auch § 7 II anwendbar, so dass auch Soldaten einen zusätzlichen gewillkürten Wohnsitz begründen können. Der Begriff des Standortes bzw des letzten inländischen Standortes wird durch denjenigen Ort festgelegt, an dem sich die regelmäßige Unterkunft des Truppenteils befindet. An einem solchen Standort ist also idR der dienstliche Wohnsitz mit dem privaten Wohnsitz eines Soldaten vereinigt. Ein Wechsel des Wohnsitzes wird durch Übungen oder befristete Abkommandierungen nicht begründet. Anders ist es bei einem echten Wechsel der Einheit und damit auch des Standortes.

C. Ausnahmen von der Vorschrift.

 

Rn 3

II schränkt den Anwendungsbereich der Norm dadurch ein, dass alle diejenigen ausgenommen sind, die eine auf G beruhende Wehrpflicht ableisten. Ferner sind ausgenom...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 9 Wohnsitz eines Soldaten
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