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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1113 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Hypothek.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

A. Arten der Grundpfandrechte; Begriff der Hypothek.

 

Rn 1

Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (Oberbegriff: Grundpfandrechte) belasten das Eigentum an einem oder mehreren (§ 1131) Grundstücken und ermöglichen dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben (§ 1147); einen Zahlungsanspruch gewähren sie trotz der missverständlichen Formulierung ›eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen‹ nicht (BGH NJW 11, 451, 452), und zwar auch nicht aus § 242 (BGH FamRZ 11, 93). Während die Rentenschuld von Anfang an bedeutungslos war, stellte die Hypothek früher das gebräuchliche Sicherungsrecht dar. Aus diesem Grund stellte der Gesetzgeber die Hypothek an den Anfang und regelte die Grundschuld durch Verweisung auf die Hypothekenvorschriften, was freilich schon in den Beratungen zum BGB nicht unumstritten war. Sollte ein grenzüberschreitendes Grundpfandrecht eingeführt werden, so wird es voraussichtlich nicht akzessorisch ausgestaltet sein.

 

Rn 2

Die Hypothek ist ein akzessorisches Grundpfandrecht; hierin liegt der Unterschied zur Grundschuld. Die Hypothek folgt der Forderung; der Gläubiger der Forderung und der Gläubiger der Hypothek müssen grds identisch sein (zu Ausn § 1138 Rn 2, § 1153 Rn 2). Sie kann aber mehrere Forderungen gg mehrere Schuldner nebeneinander sichern (BGH NJW 00, 1861 [BGH 30.03.2000 - VII ZR 299/96]), ohne dass eine auch nur tw Personenidentität zwischen Schuldner und Eigentümer bestehen müsste. Unzulässig ist die alternative Sicherung mehrerer Ford...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
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