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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1147 BGB – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

 

Rn 1

Aus § 1147 ergibt sich, dass der Eigentümer keine Zahlung, sondern lediglich Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück schuldet (vgl weiter § 1113 Rn 1); der Gläubiger kann deshalb auch nicht gg eine Geldforderung des Eigentümers aufrechnen. Der Duldungsanspruch ist nicht abdingbar (LG Saarbrücken Rpfleger 00, 213 [OLG Düsseldorf 02.12.1999 - 4 UF 262/99]), kann aber beschränkt werden (Eintragung als Einrede iSd § 1157). Auch ohne vertragliche Beschränkung muss der Gläubiger die berechtigten Belange des Sicherungsgebers berücksichtigen und darf sich insb einem Verkauf nicht verschließen, bei dem ein höherer Erlös als in der Zwangsversteigerung zu erwarten ist (BGH NJW 97, 1063). Vom Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers ist der Anspruch nicht betroffen; der Gläubiger hat das Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 InsO (vgl aber § 174a ZVG und dazu Stöber NJW 00, 3600). Auch der Insolvenzverwalter kann die Zwangsvollstreckung betreiben (§§ 165 InsO; 172 ff ZVG).

 

Rn 2

Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist ein Duldungstitel, und zwar entweder ein vollstreckbares Urt auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder eine vollstreckbare Urkunde (§ 794 I Nr 5 ZPO); die Beweislast für eine nach § 1193 nF erforderliche Kündigung hat der Gläubiger. Wegen der mit der Erwirkung eines Duldungstitels verbundenen Kosten und Verzögerungen verlangen Banken idR die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in vollstreckbarer Urkunde. Ist dies nicht geschehen, ist der Eigentümer zur Errichtung einer solchen nicht verpflichtet (aA Marienwerder OLGR 1, 261). Bei Vollstreckung durch einen anderen Gläu...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
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