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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1157 BGB – Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

1Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. 2Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.

 

Rn 1

Bei der Forderungsabtretung sorgt § 404 dafür, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die ihm gg den Zedenten zustehenden Einreden entgegensetzen kann. Solche Einreden wirken aber nicht automatisch im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Eigentümer. § 1157 ordnet deshalb an, dass der Eigentümer dem neuen Gläubiger seine persönlichen Einreden gg die Hypothek entgegenhalten kann, es sei denn, der neue Gläubiger habe gutgläubig einredefrei erworben. Solche Einreden sind zB eine Stundungsabrede, ein Abtretungsverbot oder die Verpflichtung zur Entlassung von Grundstücken aus der Mithaft. § 1157 schützt nur den Eigentümer, nicht den persönlichen Schuldner, der sich auf die genannten Einreden nicht berufen kann.

 

Rn 2

Ggü einem gutgläubigen Zessionar wirkt eine solche Einrede aber nur, wenn sie ihm bekannt ist oder aus dem Grundbuch, dem Hypothekenbrief oder den in § 1155 genannten Übertragungsurkunden hervorgeht. Dabei kommt es stets auf den konkreten Erwerbsvorgang an. Bei mehreren Hypothekenabtretungen schadet dem letzten Erwerber nicht, dass er Einreden kannte, hinsichtlich derer ein früherer Erwerber einredefrei erworben hat (BGH ZIP 01, 367).

 

Rn 3

§ 1157 2 verweist auf § 892, aber nicht auf § 893. Geschützt wird also derjenige, der durch Zahlung an den Nichtberechtigten eine Hypothek erwirbt, die dem Zahlungsempfänger nicht zusteht (§ 892), nicht aber der, der den wirklichen Hypothekar ablöst. Dieser erwirbt die Hypothek mit allen Einreden, die dem Eigentümer gg diesen zus...

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