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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 420 BGB – Teilbare Leistung.

Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
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Gesetzestext

 

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm stellt zwei Vermutungen bei teilbaren Leistungen auf: Die Teilung des Schuldverhältnisses sowie die Verpflichtung bzw Berechtigung nach Kopfteilen. Die praktische Bedeutung ist gering, denn bei vertraglicher Begründung geht die Gesamtschuldvermutung des § 427 der Teilschuldvermutung vor; bei deliktischer Haftung gelten §§ 830, 840. § 420 ist abdingbar.

B. Teilbare Leistung.

 

Rn 2

Eine Leistung ist teilbar, wenn ohne Wertminderung u Beeinträchtigung des Leistungszwecks Zerlegung in mehrere gleichartige Teile möglich ist. Im natürlichen Sinne teilbar sind va Geld u bestimmte Mengen vertretbarer Sachen. Gleichwohl kann die Leistung im Rechtsinne unteilbar sein, wenn eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit besteht, so bei Mietzinszahlungen an Miteigentümer eines Grundstücks (BGH WM 83, 604).

 

Rn 3

Teilschulden sind bspw die Entgeltverpflichtungen aus einem Bauvertrag, wenn künftige Wohnungseigentümer Arbeiten zur Errichtung eines Gebäudes gemeinsam vergeben (BGHZ 75, 26, 28 ff), auch bei Errichtung mehrerer Bauwerke auf einem Grundstück für mehrere Bauherrn (BGHZ 76, 86, 90) – anders bei Auftragserteilung durch Bauherrengemeinschaft, wenn kein Wohnungs- oder Teileigentum gebildet werden soll (BGH NJW-RR 89, 465 [BGH 08.12.1988 - VII ZR 242/87]), aus einer Gruppenreise ggü dem Veranstalter (Frankf NJW 86, 1941f [OLG Frankfurt am Main 23.01.1986 - 1 U 40/85]), bei Sammelbestellung von Heizöl unter Angabe der Namen der Besteller u der Abnahmemenge (LG Augsburg NJW-RR 04, 852), ferner die Verpflichtung zum Ausgleich nach § 906 II 2 bei mehreren Störern (BGHZ 72...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 420 Teilbare Leistung
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