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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 840 BGB – Haftung mehrerer.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion.

 

Rn 1

§ 840 regelt die Haftung mehrerer, die nebeneinander für einen aus unerlaubter Handlung entstehenden Schaden verantwortlich sind, im Außen- und Innenverhältnis. Er verweist auf §§ 421–426 (was eine Anwendung des § 420 ausschließt) und modifiziert diese. Durch § 840 I wird das Prozess- und Insolvenzrisiko des Gläubigers zu Lasten der Schädiger verlagert (s BGHZ 85, 375, 387; Staud/Vieweg/Lorz § 840 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 840 Rz 2; BeckOGK/Seidel § 840 Rz 3). § 840 enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt die Haftung mehrerer voraus (MüKo/Wagner § 840 Rz 2 f; NK-BGB/Katzenmeier § 840 Rz 1; BeckOK/Spindler § 840 Rz 2; Staud/Vieweg § 840 Rz 3 mwN, auch zur aA in Bezug auf Nebentäter).

II. Anwendungsbereich.

1. Verantwortlichkeit mehrerer nebeneinander.

 

Rn 2

Eine Verantwortlichkeit mehrerer nebeneinander kann sich ergeben aus § 830 I 1, II (Mittäter, Anstifter, Gehilfen), § 830 I 2 (Beteiligte) oder aufgrund einer Nebentäterschaft in Bezug auf einen einheitlichen Schaden (zu Grenzen der Nebentäterschaft im Patentrecht BGH GRUR 07, 313 Rz 17), nicht bei Verursachung separater Teilschäden (BGHZ 17, 214, 221; 30, 203, 208; 59, 97, 101; BeckRS 20, 19424 Rz 12 mwN; BeckOGK/Seidel § ...

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