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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 749 BGB – Aufhebungsanspruch.

Richard Notz
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Gesetzestext

 

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Die §§ 749–758 befassen sich mit der Aufhebung und Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Dabei behandeln die §§ 749–751 den Grundsatz der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Gemeinschaft, die Voraussetzungen für ihre Aufhebung und die Möglichkeit, einen Anspruch auf Aufhebung auszuschließen, während es in den §§ 752 ff um die Teilung und die Auseinandersetzung zwischen den Teilhabern geht. Außer nach den §§ 749 ff endet die Bruchteilsgemeinschaft auch durch Vereinigung aller Bruchteile in einer Hand oder durch ersatzlosen Untergang des gemeinschaftlichen Vermögensgegenstands.

B. Aufhebungsanspruch.

I. Rechtsnatur.

 

Rn 2

Das Recht, die Aufhebung zu verlangen (§ 749 I), ist nach allgM kein Gestaltungsrecht, sondern ein Anspruch auf Aufhebung, der durch Leistungsklage durchzusetzen ist. Nach heute überwiegender und richtiger Auffassung ist nicht zwischen dem Anspruch auf Einwilligung zur Aufhebung, auf Einwilligung in einen bestimmten Teilungsplan und auf Mitwirkung beim Vollzug des Teilungsplans zu unterscheiden, sondern der Anspruch richtet sich unmittelbar auf die geschuldete Herbeiführung der Aufhebung durch Umsetzung der Teilung (Hambg NJW-RR 02, 1165 [OLG Hamburg 01.06.2001 - 11 U 47/01]; Hamm NJW-RR 92, 665 [OLG Hamm 02.12.1991 - 8 U 99/91]; Erman/Aderhold §...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 749 Aufhebungsanspruch
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