Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 16.01.1991; Aktenzeichen 19 O 525/90) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 1991 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 20.000,00 DM.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Beklagten und die Eheleute … sind Miteigentümer der Grundstücksparzelle Gemarkung …, Flur 7, Flurstück 1065 in … (Eheleute … zu 4/10, Ehleute … zu 3/10, Herr … zu 3/10). Bei dem Gemeinschaftsgrundstück handelt es sich um eine 311 m² große Wegeparzelle, die der Erschließung der benachbarten Grundstücke (Flurstücke 1059 bis 1064) dient. Von den benachbarten Grundstücken stehen die Flurstücke 1059 und 1060 im Eigentum des Beklagten … und die Furstücke 1061 und 1062 im Eigentum der Beklagten …. Die Flurstücke 1063 und 1064 standen im Eigentum der Eheleute … Ob sie im Laufe des Rechtssteits in das Eigentum der Töchter der Eheleute … übergegangen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Lage und Bebauung der genannten Grundstücke ergeben sich aus den Kartenausschnitten Bl. 9 und Bl. 11 GA.
Die Miteigentümer des Flurstücks 1065 haben mit notariellem Vertrag vom 25.05.1991 (Bl. 10 bis 13 GA) die Auseinandersetzung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen. Der Ausschluß der Auseinandersetzung ist im Grundbuch eingetragen.
Die Beklagten befestigten im Einvernehmen mit den Eheleuten … auf ihre Kosten die aus der Sicht der … vorderen ca. 2/3 des Wegegrundstücks mit Betonsteinpflaster. Das hintere zu den Flurstücken 1063 und 1064 gelegene Drittel ist unbefestigt. Bezüglich dieses Teils verpflichtete sich der Zeuge … am 09.10.1973, die erforderlichen Befestigungsmaßnahmen auf...