Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1783 BGB – Übergehen der benannten Person.

Gesetzestext (1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 958 BGB – Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen.

Gesetzestext (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird. A. Regelungszusammenhang. Rn 1 Eigentum kann kraft Gesetzes an herrenlosen Sachen erworben werden (I)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1243 BGB – Rechtswidrige Veräußerung.

Gesetzestext (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird. (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. A. Unrechtmäßige Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 637 BGB – Selbstvornahme.

Gesetzestext (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. (2) 1 § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2Der Bestimmung einer Fris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 957 BGB – Gestattung durch den Nichtberechtigten.

Gesetzestext Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 7 AGG – Benachteiligungsverbot.

Gesetzestext (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 45 EGBGB – Transportmittel.

Gesetzestext (1) 1Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. 2Das istmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 711a BGB – Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten.

Gesetzestext Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 559a BGB – Anrechnung von Drittmitteln.

Gesetzestext (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. (2) 1Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2129 BGB – Wirkung einer Entziehung der Verwaltung.

Gesetzestext (1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2) 1Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 2Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 29 VersAusglG – Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens.

Gesetzestext Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können. A. Zweck der Vorschrift. Rn 1 Versorgungsanrechte können ganz oder tw erlöschen, wenn die zur Begründung der Anrechte geleisteten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505 BGB – Geduldete Überziehung.

Gesetzestext (1) 1Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2366 BGB – Öffentlicher Glaube des Erbscheins.

Gesetzestext Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 910 BGB – Überhang.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 456 BGB – Zustandekommen des Wiederkaufs.

Gesetzestext (1) 1Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zu Stande. 2Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 2 ROM I – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. A. Grundsatz der universellen Anwendung. Rn 1 Art 2 schreibt im Grundsatz fest, dass das nach ROM I bestimmte Recht stets anzuwenden ist, dh ohne Unterscheidung, ob es ein Recht aus dem EU-Raum oder aus einem Drittstaat außerhalb der EU ist. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1960 BGB – Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger.

Gesetzestext (1) 1Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2061 BGB – Aufgebot der Nachlassgläubiger.

Gesetzestext (1) 1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die For...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2297 BGB – Rücktritt durch Testament.

Gesetzestext 1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. A. Zweck. Rn 1 Der Rücktrittsberechtigte kann beim einseitigen Erbvertrag auch nach dem Tod des anderen Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 24 EGBGB – Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.

Gesetzestext (1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird, unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) 1Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis angeordn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1380 BGB – Anrechnung von Vorausempfängen.

Gesetzestext (1) 1Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2319 BGB – Pflichtteilsberechtigter Miterbe.

Gesetzestext 1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2Für den Ausfall haften die übrigen Erben. A. Zweck. Rn 1 Der pflichtteilsberechtigte Miterbe soll nicht dadurch seines Pflichtteils verlustig gehen, dass er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1317 BGB – Antragsfrist.

Gesetzestext (1) 1Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. 2Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers.

Gesetzestext 1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 633 BGB – Sach- und Rechtsmangel.

Gesetzestext (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) 1Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630b BGB – Anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. A. Normzweck. Rn 1 Der Verweis soll die Einordnung des Behandlungsvertrags als speziellen Unterfall des Dienstvertrags klarstellen (BTDrs 17/10488 S 20). § 630b n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1617a BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge.

Gesetzestext (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. (2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 803 BGB – Zinsscheine.

Gesetzestext (1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird. (2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651q BGB – Beistandspflicht des Reiseveranstalters.

Gesetzestext (1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durchmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 38 EGBGB – Ungerechtfertigte Bereicherung.

Gesetzestext (1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist. (2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist. (3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtferti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 37 BGB – Berufung auf Verlangen einer Minderheit.

Gesetzestext (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. (2) 1Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 450 BGB – Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen.

Gesetzestext (1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen. (2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 35 BGB – Sonderrechte.

Gesetzestext Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. A. Begriff. Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle mitgliedschaftlich strukturierten juristischen Personen des Privatrechts sowie für Personengesellschaften. Ein Sonderrecht ist eine auf satzungsmäßiger Grundlage beruhende unentziehbare bevo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung.

Gesetzestext (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2051 BGB – Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings.

Gesetzestext (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 161 BGB – Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit.

Gesetzestext (1) 1Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 952 BGB – Eigentum an Schuldurkunden.

Gesetzestext (1) 1Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. 2Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe. A. Normzweck. Rn 1 Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 904 BGB – Notstand.

Gesetzestext 1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 2Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1851 BGB – Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650g BGB – Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung.

Gesetzestext (1) 1Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. 2Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. (2) 1Bleibt der Besteller einem ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1794 BGB – Haftung des Vormunds.

Gesetzestext (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend. (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1360 BGB – Verpflichtung zum Familienunterhalt.

Gesetzestext 1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. A. Grundlagen. Rn 1 Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 557b BGB – Indexmiete.

Gesetzestext (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). (2) 1Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1746 BGB – Einwilligung des Kindes.

Gesetzestext (1) 1Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. 3Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (2) 1Hat das Kind das 14. Lebensjahr vol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1574 BGB – Angemessene Erwerbstätigkeit.

Gesetzestext (1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) 1Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1256 BGB – Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum.

Gesetzestext (1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist. (2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat. A. Zusamm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 583a BGB – Verfügungsbeschränkungen bei Inventar.

Gesetzestext Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben. A. Allgemeines. I. Normzweck. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 10 WEG – Allgemeine Grundsätze.

Gesetzestext (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1939 BGB – Vermächtnis.

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift bietet eine Begriffsbestimmung für das Vermächtnis. Der Erblasser kann einer oder mehreren Personen (natürliche, juristische und ungeborene) einen Vermögensvorteil/-gegenstand zuwenden, ohne ihr/ihnen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 24 EuErbVO – Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen.

Gesetzestext (1) Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Person für die Z...mehr