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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 583a BGB – Verfügungsbeschränkungen bei Inventar.

Dr. Olaf Riecke
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Gesetzestext

 

Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.

A. Allgemeines.

I. Normzweck.

 

Rn 1

§ 583a will die Schlechterstellung des Pächters, der Inventar zu Eigentum hat, abmildern. Ist der Verpächter nicht bereit, das Inventar des Pächters bei Vertragsende zum Schätzwert zu übernehmen, kann der Pächter hierüber verfügen, zB iRe Kreditsicherung.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Nur bei Unternehmens- bzw (auch landwirtschaftlicher, § 585 II) Betriebspacht.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 3

§ 583a zählt die ohne Übernahmeverpflichtung unwirksamen Klauseln nicht abschließend auf (MüKo/Harke § 583a Rz 2). Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an, wenn entspr Verfügungsbeschränkungen vereinbart werden.

C. Rechtsfolgen bei fehlender oder unzureichender Schätzwertklausel.

 

Rn 4

Str ist, ob § 139 ausgeschlossen ist, dh der Pachtvertrag in jedem Fall iÜ ohne das Verfügungsverbot wirksam bleibt (vgl MüKo/Harke § 583a Rz 1).

D. Abdingbarkeit.

 

Rn 5

§ 583a ist zugunsten des Pächters zwingend.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
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