Gesetzestext
(1) 1Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. 2Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
(2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 585 I 1 definiert den Begriff des Landpachtvertrages sowie des landwirtschaftlichen Betriebes und regelt, auf welche Pachtverträge die §§ 585–597 zusätzlich neben den §§ 581 I und § 582–§ 583a anzuwenden sind. Zur Kündigung vgl § 594e. Zum Sonderfall ›Schutzregelpachtvertrag im Beitrittsgebiiet‹ vgl Naumbg RdL 23, 86.
B. Landwirtschaft, § 585 I 2.
Rn 2
Hierunter fallen insb Ackerbau, Gartenbau (inkl Baumschulen), Viehhaltung, Obst- und Weinbau. Fischereipacht ist oft Rechtspacht (BGH NJW-RR 04, 1282 [BGH 22.04.2004 - III ZR 204/03]). Zu mitverpachteten Zahlungsansprüchen nach EU-Förderrecht vgl Zweibr RdL 18, 166.
Rn 3
Str ist die Einordnung der professionellen Imkerei (vgl MüKo/Harke § 585 Rz 4). Voraussetzung ist weiter die Absicht, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. So wird eine Abgrenzung zu Hobbylandwirtschaft und Kleingartenpacht (vgl Harke ZMR 04, 87) vorgenommen. Notwendig sind bei Landpacht eine Gewinnerzielungsabsicht und die Vorstellung, diesen Gewinn zur mindestens teilweisen eigenen Lebensgrundlage zu machen. Die vertragliche Übernahme de...