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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 29 VersAusglG – Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens.

Hartmut Wick
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Gesetzestext

 

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Versorgungsanrechte können ganz oder tw erlöschen, wenn die zur Begründung der Anrechte geleisteten Beträge erstattet werden. Hauptanwendungsfall ist die – unter bestimmten Voraussetzungen mögliche – Beitragserstattung in der GRV, die zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und infolge dessen zum Erlöschen der erworbenen Anrechte führt (§ 210 VI SGB VI). Damit stehen die Anrechte auch nicht mehr für einen VA zur Verfügung (BGH FamRZ 12, 1039 Rz 11; 16, 775 Rz 43). § 29 soll verhindern, dass ein Ehegatte unter Mitwirkung des Versorgungsträgers während der Dauer eines Verfahrens ein an sich auszugleichendes Anrecht dem VA (ganz oder tw) entzieht, indem er sich Beiträge oder Aufwendungen nach den für das Anrecht geltenden Regelungen auszahlen lässt. Dieses Ziel soll durch ein an den Versorgungsträger adressiertes, zeitlich begrenztes Zahlungsverbot erreicht werden. Andere Formen der Beeinflussung (zB eine ohne Zustimmung des Versorgungsträgers mögliche Rentenkapitalisierung; vgl dazu § 2 Rn 15) erfasst § 29 nicht. Die Vorschrift ist auch nicht auf bei Ehezeitende bereits laufende Rentenleistungen anwendbar (BGH FamRZ 11, 1785 Rz 25; vgl § 5 Rn 11).

B. Bedeutung des Zahlungsverbots.

 

Rn 2

Das Zahlungsverbot richtet sich an alle (auch privatrechtlichen) Versorgungsträger, bei denen für einen der Ehegatten ein Versorgungsanrecht besteht, dessen für den VA maßgebliche Höhe durch eine Auszahlung beeinflusst werden kann. Sobald die Versorgungsträger von einem VA-Verfahren Kenntnis erhalten, dürfen sie grds keine Zahlung mehr vornehmen, die den Ausgleichswert des Anrechts m...

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