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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 37 BGB – Berufung auf Verlangen einer Minderheit.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) 1Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. 2Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. 3Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

A. Verlangen der Einberufung.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt auch für den VoRp (auch politische Partei, KG NZG 21, 166 [KG Berlin 05.10.2020 - 22 W 1035/20]) und die Delegiertenversammlung und ermöglicht minderheitenschützend, die Mitgliederversammlung zu erzwingen, aber auch in entspr Anwendung, bestimmte Tagesordnungspunkte anzukündigen (Hamm MDR 73, 929). Das gesetzliche Einberufungsquorum beträgt 10 % der Mitglieder. Die Satzung kann hiervon abweichen, nach hM auch ein höheres Quorum verlangen, zB 20 % (BayObLG NJW-RR 01, 431 [BayObLG 16.03.2000 - 4 Z Sch 50/99]) oder 25 %, aber nicht 50 % (Celle Rpfleger 11, 278 [OLG Nürnberg 22.12.2010 - 7 WF 1773/10]). Richtigerweise sind 10 % in Anlehnung an §§ 122 I AktG, 45 GenG als Höchstgrenze anzusehen (so tendenziell für Großvereine Reichert/Scheuch Kap 4 Rz 602). Überschreitet die Festlegung absoluter Mitgliederzahlen die 10 %-Grenze, ist die entspr Satzungsbestimmung daher unwirksam, nach aA ist nur der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Mitgliederzahl verringern kann (Stuttg NJW-RR 86, 995 [OLG Stuttgart 27.01.1986 - 8 W 252/85]). Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die S...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
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