Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift bietet eine Begriffsbestimmung für das Vermächtnis. Der Erblasser kann einer oder mehreren Personen (natürliche, juristische und ungeborene) einen Vermögensvorteil/-gegenstand zuwenden, ohne ihr/ihnen die Stellung eines Erben einzuräumen. Nach § 2178 kann auch eine noch nicht gezeugte Person zum Vermächtnisnehmer bestimmt werden.
Rn 2
Das Vermächtnis kann nur durch eine Verfügung von Todes wegen zugewendet werden. Eine Ausn gilt in den Fällen eines gesetzlichen Vermächtnisses wie zB beim Voraus, § 1932 und beim Dreißigsten, § 1969; die Vermächtnisregeln finden zumindest entsprechende Anwendung.
B. Inhalt des Vermächtnisses.
Rn 3
Die Zuwendung eines Vermögenswertes gibt dem Bedachten nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gg den Beschwerten, § 2147, da der vermachte Gegenstand nicht dinglich übergeht, sog Damnationslegat. Zugewendet werden kann jeder Vermögensvorteil, dh auch nur mittelbare Begünstigungen des Vermögens (Hamm FamRZ 94, 1210), ohne dass eine Bereicherung oder Vermehrung des Vermögens eintritt.
Rn 4
Der Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses entsteht erst mit dem Erbfall (Naumbg ZFE 07, 200); davor hat er weder einen Anspruch noch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft (RGRK/Kregel § 1939 Rz 3), auch wenn es in einem Erbvertrag enthalten ist (BGHZ 12, 115). Damit scheidet auch beim Grundstücksvermächtnis die lebzeitige Vormerkbarkeit (§ 883) aus (Zimmer DNotZ 06, 724). Die Ausschlagung des Vermächtnisses richtet sich nicht nach den §§ 1944 ff (§ 1944 Rn 4).
Rn 5
Das Vermächtnis muss hinsichtlich der Person des Vermächtnisnehmers und des Zugedachten hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein (BGH NJW 81, 1562 [BG...