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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 883 BGB – Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung.

Dr. Christoph Huhn
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Gesetzestext

 

(1) 1Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. 2Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) 1Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

A. Allgemeines.

I. Normzweck und Rechtsnatur.

 

Rn 1

Durch die Vormerkung kann ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung abgesichert werden. Dies ist insb erforderlich, wenn der Erwerb eines dinglichen Rechts – wegen der noch erforderlichen Eintragung oder evtl Genehmigungen – nicht sofort erfolgen kann (zB Eigentumsumschreibung) oder soll (zB bedingter Rückübertragungsanspruch). Der Vormerkungsberechtigte ist vor späteren Verfügungen über das Grundstück bzw Grundstücksrecht geschützt, weil diese ihm ggü relativ unwirksam sind (II) und die Vormerkung zugleich den Rang wahrt (III). Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art (BGHZ 60, 49; vgl MüKo/Lettmaier Rz 5 mwN) auf das die Vorschriften für dingliche Rechte vielfach entspr angewandt werden (MüKo/Lettmaier Rz 7; Soergel/Kern Rz 2: zB III, §§ 878, 892 II, 893).

II. Vergleichbare Fälle.

 

Rn 2

Die Wirkung einer Vormerkung haben auch das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1098 II) sowie die Rechte nach § 1179a I 3, §§ 130 ff ZV...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung

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