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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 637 BGB – Selbstvornahme.

Stefan Leupertz
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Gesetzestext

 

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) 1§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 637 betrifft mit Vorschriften zum Selbstvornahmerecht des Bestellers ein wichtiges Instrument für die interessengerechte Abwicklung von Werkmängeln, das weiterhin keine Entsprechung im Kaufvertragsrecht findet. § 637 I enthält den Kerntatbestand des Selbstvornahmerechts und des hieran geknüpften Aufwendungsersatzanspruches. Die Vorschrift verzichtet auf das Erfordernis des Verzugs. Stattdessen reicht es aus, dass – verschuldensunabhängig – eine zuvor vom Besteller gesetzte Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen ist. Darüber hinaus stellt § 637 I klar, dass kein Selbstvornahmerecht besteht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert (§§ 275, 635 II). In § 637 II finden sich die Tatbestände für die Entbehrlichkeit einer fristgebundenen Aufforderung zur Nacherfüllung, die inhaltlich den für den Rücktritt geltenden Vorschriften in §§ 323 II und 636 entsprechen. Der schon nach altem Recht kraft richterlicher Rechtsfortbildung geltende Anspruch des Bestellers auf Kostenvorschuss ist jetzt in § 637 III gesetzlich geregelt. Allg zum Anwendungsbereich des Sachmängelhaftungsrechts § 633 Rn 2 ff; für das Verhältnis der Sachmängelrechte zum allg Leistungsstörungsrecht s § 633 Rn 4...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 637 Selbstvornahme
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