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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 450 BGB – Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.

(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.

A. Zweck, Rechtsfolgen, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

(1) § 450 soll die Unparteilichkeit der Verkäufe aufgrund Zwangsvollstreckung (I) und Gesetz gewährleisten (II). Der Einschluss des Protokollführers zeigt, dass nicht nur materielle Interessenkollisionen, sondern auch der böse Schein der Parteilichkeit verhindert werden sollen (MüKo/Westermann Rz 1, 4). Zu den Rechtsfolgen s § 451.

 

Rn 2

(2) Die Norm gilt für Verkäufe von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§ 453). Die ausgeschlossenen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar, qua Vertretung oder Treuhand, auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung erwerben.

B. Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung (Abs 1).

 

Rn 3

(1) Gemeint ist jeder Verkauf iRd Zwangsvollstreckung, unabhängig davon ob über Versteigerung, freihändig, privat- oder öffentlich-rechtlich (Erman/Grunewald Rz 2), insb Verkäufe gem §§ 814 ff, 825, 844, 857, 866 ZPO und Zwangsversteigerungen gem §§ 869 ZPO; 66 ff, 162, 171a ZVG.

 

Rn 4

(2) Ausgeschlossen sind Beauftragte und ihre Hilfspersonen, also zB Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher. Aufgrund des Einschlusses von Protokollführer und Gehilfen gehören auch Hilfskräfte mi...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
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