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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 904 BGB – Notstand.

Dr. Reiner Lemke
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Gesetzestext

 

1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 2Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

1 der Vorschrift beschränkt die negativen Eigentümerbefugnisse aus § 903 (§ 903 Rn 2). Der Eigentümer kann Einwirkungen auf seine Sache nicht verbieten, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sind und der durch die Gefahr drohende Schaden ggü dem dem Eigentümer durch den Eingriff entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Diese Beschränkung dient dem Rechtsgüterschutz dritter Personen. Für sie enthält die Vorschrift einen Rechtfertigungsgrund. Der Unterschied zu dem in § 228 geregelten Notstand besteht darin, dass hier die Gefahr nicht von der Sache des Eigentümers ausgeht; deshalb spricht man hier von dem Angriffsnotstand, dort von dem Verteidigungsnotstand.

 

Rn 2

§ 904 2 gibt dem Eigentümer der Sache bei rechtmäßiger Einwirkung einen Schadensersatzanspruch. Eine schuldhafte Einwirkung ist nicht erforderlich; allein der Umstand des gerechtfertigten Eingriffs in das Eigentumsrecht begründet den Anspruch. Dieser tritt an die Stelle des ausgeschlossenen Abwehrrechts des Eigentümers. Die Vorschrift stellt sich damit als gesetzliche Regelung des allg Aufopferungsgedankens in seiner zivilrechtlichen Ausprägung dar (BGHZ 117, 240, 251).

 

Rn 3

Die Vorschrift ist nicht nur bei Einwirkungen auf das Eigentum an einer Sache, sondern entspr auch bei Einwirkungen auf andere absolute Vermögensrechte anwendbar. Einwirkungen auf Personen und Eingriffe in höchstpersönliche Rechtsgüter sind dagegen...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 904 Notstand
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1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer ...

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