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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 228 BGB – Notstand.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

1Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 2Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die gesetzlichen Regeln zum Notstand ergänzen diejenigen des Notwehrrechts (§ 227). Während Notwehr einen menschlichen Angriff voraussetzt, setzt der Notstand eine von einer Sache ausgehende Gefahr voraus. § 228 regelt den Defensivnotstand, der sich gg die Sache richtet, von der die Gefahr ausgeht. Den sog aggressiven Notstand, bei dem auf eine Sache eingewirkt wird, von der die Gefahr gerade nicht ausgeht, normiert § 904. In § 34 StGB besteht zu § 228 eine Parallelvorschrift. Als bei von Sachen ausgehenden Gefahren speziellere Vorschrift geht § 228 in seinem Anwendungsbereich vor (Erb JuS 13, 17, 19; str). Die Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass die zivilrechtlichen Rechtfertigungstatbestände im Strafrecht und umgekehrt anerkannt werden. Zum Notstandsexzess und zum Putativnotstand vgl § 227 Rn 5 f entspr.

B. Notstandslage.

I. Drohende Gefahr.

 

Rn 2

Weitergreifend als § 227 oder § 904 setzt Notstand nur eine drohende, nicht sogar eine gegenwärtige Gefahr voraus. Die drohende Gefahr ist gegeben, wenn eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schaden eintritt (BGHSt 18, 271, 272); die bloße Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts reicht nicht. Notstandsfähig sind grds alle Rechtsgüter, nicht nur absolute Rechte, zB auch bloße Vermögensinteressen oder schuldrechtliche Ansprüche (RGSt 34, 297). Keine Gefahr iSv § 228 sind sozialadäquate Beeinträchtigungen wie allergieauslösende Pol...

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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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Bürgerliches Gesetzbuch / § 228 Notstand
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