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Der wesentliche Inhalt des Eigentumsrechts geht in zwei Richtungen. Zum einen kann der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren (positive Eigentümerbefugnis). Das gilt sowohl für tatsächliche als auch für rechtliche Handlungen. Er kann die Sache nutzen, benutzen, beschädigen, vernichten und verbrauchen; er kann auch über sie verfügen, indem er sein Recht verändert, belastet, überträgt oder aufhebt, zB ein Grundstück real teilt (BGH NJW-RR 13, 588 [BGH 13.12.2012 - V ZB 49/12]). Zur Nutzungsbefugnis gehören auch die Rechte des Grundstückseigentümers auf Teilnahme an dem Gemeingebrauch an der sein Grundstück erschließenden Straße (BGH NJW-RR 11, 1476, 1477 [BGH 01.07.2011 - V ZR 154/10]) sowie auf Umgestaltung und Nutzungsänderung eines Gebäudes (BGH WRP 19, 756, 761 [BGH 21.02.2019 - I ZR 98/17]). Zum anderen kann der Eigentümer andere Personen von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen (negative Eigentümerbefugnis). Dies ist der bedeutendere Teil der Vorschrift. Der Umfang des Ausschließungsrechts bestimmt sich nach dem positiven Inhalt des Eigentums; deshalb kann der Eigentümer grds jede beliebige Einwirkung abwehren. Er kann zB entscheiden, wer zu welchen Bedingungen sein Grundstück betreten und wer die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betreten ziehen darf (BGH NJW 15, 2037; MDR 20, 917 Hausrecht). Auch die Anmaßung fremden Eigentums ist eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH WM 23, 1705, 1707), ebenso die Benutzung einer Gebäudefassade als Projektionsfläche (BVerfG NJW 24, 1028f). Kann der Eigentümer seinen Anspruch auf Beseitigung einer Einwirkung (§ 1004 I 1) wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen, muss er gleichwohl die Störung nicht hinnehmen, sondern darf die Eigentumsbeeinträchtigung durch Beseitigung des störenden Zustands beenden (BGH WM 19...