Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
A. Allgemeines.
Rn 1
Mit der Vorschrift wird verhindert, dass die ausgleichsberechtigten Miterben durch den Wegfall eines Abkömmlings einen Nachteil erleiden und dass der Ausgleichspflichtige seinen Stamm durch Erbausschlagung von der Ausgleichspflicht befreien kann (MüKo/Fest § 2051 Rz 1). Der Rechtsgedanke ist auch anwendbar bei der Pflichtteilsanrechnung nach § 2315 I (München FamRZ 19, 308).
B. Wegfall.
Rn 2
Der Wegfall eines Erben kann etwa durch Vorversterben (§ 1923 I), Enterbung (§ 1938) oder Ausschlagung (§ 1953) eintreten. Die Erbeinsetzung unter Umgehung des Ausgleichspflichtigen ist kein Wegfall iSd Vorschrift, so dass § 2051 nicht anwendbar ist (Grüneberg/Weidlich § 2051 Rz 1) und ihn keine Ausgleichspflicht trifft.
C. Ausgleichspflichtiger.
Rn 3
Ausgleichspflichtig ist der durch den Wegfall nachrückende Abkömmling des Erblassers, unabhängig davon, ob der Nachrückende Erbe des Weggefallenen ist; dadurch können auch Seitenverwandte des Weggefallenen ausgleichspflichtig werden. Die Ausgleichspflicht entsteht mit der Annahme der Erbschaft und trifft die Erben entspr dem Verhältnis ihrer Erbteile.
D. Ersatzerbe.
Rn 4
Der Ersatzerbe eines weggefallenen Abkömmlings soll nicht mehr erhalten, als der ursprüngliche Erbe unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht erhalten würde (MüKo/Fest § 2052 Rz 6). Ist der Ersatzerbe (§ 2096) Abkömmling, trifft ihn die Ausgleichspflicht über § 2051 ...