Prof. Dr. Martin Avenarius
Gesetzestext
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
A. Regelungsgehalt.
Rn 1
§ 2096 stellt klar, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes bestimmen kann, dass beim Wegfall eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben aus jeglichem tatsächlichen oder rechtlichen (zB § 2077 I) Grund vor oder nach dem Erbfall ein oder mehrere andere Erben an dessen Stelle treten sollen (zu Problemen der Doppelbegünstigung eines Stammes bei Ausschlagung § 2069 Rn 4).
Rn 2
Auf diese Weise kann der Erblasser die Anwachsung (vgl § 2099) und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Für den Eintritt des Ersatzerbfalls kommt es auf den Zeitpunkt des Erbfalls an; § 2074 gilt nicht. Es kann auch eine mehrstufige Ersatzerbfolge angeordnet oder eine Beschränkung auf einzelne Wegfallgründe vorgenommen werden. Der Ersatzerbe tritt unmittelbar die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an und hat i Zw die gleichen Verpflichtungen zu erfüllen wie der Erbe, vgl §§ 2051, 2161, 2192. Zur Abgrenzung von Ersatz- und Nacherbfolge § 2102.
B. Verhältnis zu § 2069.
Rn 3
Unklar ist das Verhältnis von § 2096 zu § 2069, also die Frage, ob ein ausdrücklich eingesetzter Ersatzerbe zurücktreten muss, wenn ein eingesetzter Abkömmling des Erblassers wegfällt (Vorrang des § 2069, Staud/Otte § 2069 Rz 25) oder nicht (Vorrang des § 2096, Soergel/Loritz/Uffmann § 2096 Rz 3) oder ob je nach Einzelfall zu entscheiden ist (so wohl BayObLG NJW-RR 94, 460 [BayObLG 30.09.1993 - 1 Z BR 9/93]). Die willensgestützte Einsetzung von Ersatzerben sollte nach zutreffender Auffassung der Zweifelsregelung des § 2069 vorgehen. Ist eine Ersatzerbeinsetzung nur für einen bestimmten Fall geregelt, kann die Auslegung ergeben, dass die Anwendung von § 2069 nicht generell ausgeschlossen sein s...