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BayObLG Beschluss vom 30.09.1993 - 1Z BR 9/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nacherbe und Ersatzerbe

 

Normenkette

BGB §§ 2069, 2096, 2108

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 5 T 1821/92)

AG Dillingen a.d. Donau (Aktenzeichen VI 151/71)

 

Tenor

I. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 28. September 1992 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und neuen Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die verwitwete Erblasserin verstarb 1971 im Alter von 82 Jahren. Aus ihrer Ehe mit dem am 12.7.1954 vorverstorbenen Ehemann sind sechs Kinder hervorgegangen, nämlich R… (verstorben am 26.9.1986), U… (verstorben am 14.8.1974), T… (verstorben am 18.3.1985), A… (seit 1944 vermißt, bisher aber nicht für tot erklärt), E… (Beteiligte zu 4) und F… (Beteiligter zu 5).

Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 sind Enkel der Erblasserin und die Kinder aus der Ehe der 1985 verstorbenen Tochter der Erblasserin T…, die – ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts München vom 5.6.1985 – von ihrem Ehemann aufgrund gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten allein beerbt wurde.

Die Erblasserin hinterließ ein notarielles Testament vom 18.1.1966, in welchem sie verfügt hatte:

„… Ich ernenne hiermit meinen Sohn R.zu meinem Vorerben. Als Nacherben setze ich meine anderen Kinder, nämlich Pater U…, E…, T… und F… zu gleichen Anteilen ein. Als Ersatznacherben sollen die übrigen Nacherben zu gleichen Anteilen sein. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode des Vorerben ein. Als Ersatzerbe für den Sohn R… ernenne ich meine Tochter E…. Diese ist aber die Alleinerbin. Eine Nacherbfolge nach E… soll nicht eintreten.

Der Vorerbe R… soll von allen Beschränkungen und Verpflichtungen eines Vorerben befreit sein. Der Erbe oder die Ersatzerbin hat aus meinem ...

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Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

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