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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

IdR wird die Enterbung in der Weise vorgenommen, dass der Erblasser eine andere Person als den gesetzlichen Erben einsetzt. Fällt der eingesetzte Erbe weg, kann eine Enterbung der gesetzlichen Erben nicht unterstellt werden (Brandbg ZEV 23, 218), es muss durch Auslegung ermittelt werden, ob sie unter allen Umständen gewollt war (Zweibr FamRZ 24, 1409). Die ausdrückliche eingeräumte Möglichkeit, die gesetzlichen Erben durch ein negatives Testament (BayObLGE 74, 440) von der Erbfolge auszuschließen, ohne andere Personen am Nachlass zu beteiligen, folgt aus der Testierfreiheit.

B. Negativtestament.

 

Rn 2

Der Erblasser kann die in § 1938 genannten Personen von der Erbfolge ausschließen, ohne gleichzeitig einen Erben einzusetzen. Ohne Einsetzung eines Erben kann der Fiskus als Erbe nicht ausgeschlossen werden.

C. Enterbung.

 

Rn 3

Der Ausschluss von der Erbfolge kann durch Testament oder eine einseitige Verfügung im Erbvertrag, §§ 2278 II, 2299, erfolgen, eine wechselbezügliche oder vertragsmäßige Enterbung ist jedoch nicht möglich (München DNotZ 06, 1232; § 2278 Rn 2, § 2270 Rn 6).

 

Rn 4

Der Erblasser muss keinen Grund für die Enterbung angeben; nennt er ihn und ist die Begründung falsch, kann dies den Ausgeschlossenen möglicherweise berechtigen, die letztwillige Verfügung anzufechten (BGH NJW 65, 584). Die Enterbung ist ausdrücklich oder in Form eines ›stillschweigenden Ausschlusses‹ möglich (München FamRZ 01, 940), muss sich aber stets unzweideutig aus der Verfügung ergeben (München ZErb 13, 33). Die bloße Zuwendung des Pflichtteils an den Ehegatten oder an Verwandte stellt eine Enterbung dar (RGZ 61, 15). Dies gilt nicht, wenn der Nachlass durch V...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung

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