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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2061 BGB – Aufgebot der Nachlassgläubiger.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) 1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.

(2) 1Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 2Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. 3Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Beim Privataufgebot der Miterben handelt es sich um einen auf Kosten (§ 112 I 3, KV 12410 GNotKG) des veranlassenden Miterben erfolgenden privaten Gläubigeraufruf (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 1), der auch dem bereits unbeschränkbar Haftenden zusteht. Es begrenzt, gleichsam als Belohnung für die ordnungsgemäße Nachlassabwicklung, seine Haftung auf den ihrem rechnerischen Erbteil entsprechenden Teil der Schuld (Teilhaftung). Die beschränkte Erbenhaftung kann dagegen nur mit dem gerichtlichen Aufgebotsverfahren (§ 1970 Rn 1) erreicht werden (Zimmermann ZErb 11, 259).

B. Aufgebotsverfahren.

 

Rn 2

Die Aufforderung zur Anmeldung der Forderung erfolgt durch Veröffentlichung im BAnz und in der für die amtlichen Mitteilungen des Nachlassgerichts bestimmten Zeitung, II 1. Für die Durchführung der Veröffentlichung ist das Nachlassgericht nicht zuständig, weil es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 342 FamFG, noch um eine nach § 433 FamFG handelt; der Miterbe muss die Veröffentlichung selbst veranlassen (Köln FGPrax 16, 231). Eine Form für die Forderungsanmeldung ist nicht vorgeschrieben; sie muss entweder ggü dem Aufgeforderten oder dem zus...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
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