Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Gesetzestext
(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
A. Normzweck und Bedeutung.
Rn 1
Die Regelung erweitert die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen, um diesem die Möglichkeit zur selbstständigen Ausübung eines Erwerbsgeschäftes zu geben. Damit er dieses Geschäft führen kann, muss der Minderjährige die Befugnis haben, auch rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte abzuschließen. Hierfür gewährt ihm § 112 eine partielle, sachlich eingegrenzte Geschäftsfähigkeit (MüKo/Spickhoff Rz 1) und lässt die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ruhen (Erman/Müller Rz 1; Staud/Klumpp Rz 22). Der Minderjährige ist in diesem sachlich abgegrenzten Bereich geschäfts- und prozessfähig. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist seit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters nur noch gering, Soziale Medien, mit Berufsfeldern wie dem Influencer-Marketing, eröffnen aber ggf neue Anwendungsfelder (hierzu Willems MMR 18, 707, 710; krit hierzu Herberger CR 22, 32, 34 mit Blick auf das Risikopotenzial).
B. Regelungsgehalt.
I. Ermächtigung.
Rn 2
Voraussetzung der partiellen Geschäftsfähigkeit ist die formfreie Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter zur Aufnahme des selbstständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäftes. Die Ermächtigung ist eine einseitige, an den Minderjährigen zu richtende Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf (Soergel/Hefermehl Rz 3). Grund hierfür ist das erhö...