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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1380 BGB – Anrechnung von Vorausempfängen.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

(1) 1Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.

(2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. 2Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten während der Ehe sind idR für einen später durchzuführenden Zugewinnausgleich ohne Bedeutung, weil der Erhöhung des Endvermögens des Zuwendungsempfängers eine entspr Reduzierung desjenigen des Zuwendenden ggü steht. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der beschenkte Ehegatte Verluste erwirtschaftet hat, sodass der Zugewinn die Höhe der Zuwendung nicht erreicht. Die Norm hat deshalb Bedeutung dann, wenn die Zuwendung sich mangels positiven Zugewinns im Zugewinnausgleich nicht oder nicht vollständig neutralisieren würde. Dies bedeutet zusammengefasst, dass die Vorschrift des § 1380 wirtschaftlich nur von Bedeutung ist, wenn die Zuwendung vom ausgleichspflichtigen Ehegatten gemacht wurde und der Wert der Zuwendung nicht im Zugewinn des Empfängers vorhanden ist.

 

Rn 2

Die Regelung des I 1 ist nicht abdingbar (Staud/Thiele Rz 31). Im Falle beiderseitiger Zuwendungen ist der Saldo nach § 1380 anzusetzen.

B. Begriff der Zuwendung.

 

Rn 3

Zuwendungen iSd Norm sind nur rechtsbeständige unentgeltliche, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen (Köln FamRZ 98, 1515), auch solche, die dem anderen als Anerkennung und Ausgleich für...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
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