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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 711a BGB – Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten.

Richard Notz
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Gesetzestext

 

Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Gem 1 sind nach hM nicht etwa nur Ansprüche (so der Wortlaut), sondern alle aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte der Gesellschafter, also alle individuellen Verwaltungs- und – vorbehaltlich 2 – Vermögensrechte, unübertragbar (Abspaltungsverbot). Für Rechte der GbR selbst gilt § 711a nicht. Die Vorschrift in 1 ist zwingend (BGH NJW 52, 178; 62, 738), die Ausn nach 2 sind abdingbar. Aber 1 hindert nicht die einvernehmliche Überlassung einzelner Rechte zur Ausübung an Dritte (zB Geschäftsführung und Vertretung kraft Vollmacht), weil die überlassenen Rechte jederzeit wieder entzogen werden können (BGH NJW 62, 738 [BGH 22.01.1962 - II ZR 11/61]). Zu den von § 711a erfassten Verwaltungsrechten der Gesellschafter zählen das Stimmrecht, das Kontrollrecht, die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, das Recht zur Mitwirkung bei der Liquidation, das Kündigungsrecht und die actio pro socio (§ 715b). Die Vermögensrechte umfassen neben den in 2 genannten auch Ansprüche aus Sozialverpflichtungen der GbR.

 

Rn 2

Nicht erfasst von § 711a sind Ansprüche eines Gesellschafters aus Drittverhältnissen, weil sie ihren Ursprung nicht in der Mitgliedschaft haben. Beim Abspaltungsverbot geht es um das Verbot der Übertragung von Rechten an Nichtgesellschafter. Einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter, was vorbehaltlich des Schutzes des mitglied...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 711a Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
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