Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2017 BGB – Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft.

Gesetzestext Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die im § 2014 und im § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung. A. Allgemeines. Rn 1 Der mit der gesamten Nachlassverwaltung betraute Nachlasspfleger kann die Dreimonatseinrede des § 2014 und die Einrede des Aufgebotsverfahrens nach § 2015 erheben (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1109 BGB – Teilung des herrschenden Grundstücks.

Gesetzestext (1) 1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. 2Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 Anwendung. 3Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 999 BGB – Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers.

Gesetzestext (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte. (2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1666 BGB – Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls.

Gesetzestext (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 71 BGB – Änderungen der Satzung.

Gesetzestext (1) 1Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 290 BGB – Verzinsung des Wertersatzes.

Gesetzestext 1Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird. 2Das Gleiche gil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1108 BGB – Persönliche Haftung des Eigentümers.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner. A. Persönliche Haftung aufgrund Eigentums. Rn 1 Jeder Eigentümer haftet kraft Gesetzes während der Dauer des Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 998 BGB – Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück.

Gesetzestext Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 409 BGB – Abtretungsanzeige.

Gesetzestext (1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 707 BGB – Anmeldung zum Gesellschaftsregister.

Gesetzestext (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. (2) Die Anmeldung muss enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1795 BGB – Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten.

Gesetzestext (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1591 ff BGB

A. Grundlagen. Rn 1 Die durch Verwandtschaft (§ 1589) begründete Rechtsbeziehung zweier Personen entfaltet zahlreiche rechtliche Wirkungen im Familien-, Erb-, Vermögens- und Sozialrecht, aber auch im Öffentlichen Recht, insb im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das historische Sprachverständnis einer genetisch bestimmten Generationenfolge spiegelt sich nur tw in der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 408 BGB – Mehrfache Abtretung.

Gesetzestext (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 787 BGB – Anweisung auf Schuld.

Gesetzestext (1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit. (2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist. A. Voraussetzungen. Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 16 AGG – Maßregelungsverbot.

Gesetzestext (1) 1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. 2Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. (2) 1Die Zurückweisung oder Duldung benach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 228 BGB – Notstand.

Gesetzestext 1Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 2Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadenser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 20 EGBGB – Anfechtung der Abstammung.

Gesetzestext 1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. A. Anfechtungsstatut. Rn 1 Die ist mit der Kindschaftsrechtsreform am 1.7.98 in Kraft getretene Vorschrift regelt das auf die Anfechtung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312c BGB – Fernabsatzverträge.

Gesetzestext (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675f BGB – Zahlungsdienstevertrag.

Gesetzestext (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen. (2) 1Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2140 BGB – Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge.

Gesetzestext 1Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. 2Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss. A. Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 655d BGB – Nebenentgelte.

Gesetzestext 1Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen nicht vereinbaren. 2Jedoch kann vereinbart werden,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1069 BGB – Bestellung.

Gesetzestext (1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. (2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden. A. Die Rechtsbestellung. I. Grundsatz. Rn 1 Die Bestellung unterliegt gem Abs 1 den Übertragungsregeln. Dazu gehören nur die Vorschriften, die allg für die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 318 BGB – Anfechtung der Bestimmung.

Gesetzestext (1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden. (2) 1Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. 2Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 590 BGB – Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung.

Gesetzestext (1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern. (2) 1Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. 2Der Pächter darf Gebäude nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 83 BGB – Stiftungsverfassung und Stifterwille.

Gesetzestext (1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt. (2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 252 BGB – Entgangener Gewinn.

Gesetzestext 1Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. 2Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. A. Zweck der Vorschrift. I. Ersatzfähigkeit, S 1. Rn 1 Entgangener Gewinn sind di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2139 BGB – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge.

Gesetzestext Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an. A. Grundregel. Rn 1 Der Nacherbe wird damit Erbe des Erblassers im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922). Der Erwerb wird aber nicht auf den Tod des Erblassers zurück bezogen. Der Nacherbe wird auch nicht Erbe des Vorerben. Rechtsnachfolg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 179 BGB – Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.

Gesetzestext (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1599 BGB – Nichtbestehen der Vaterschaft.

Gesetzestext (1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. (2) 1 § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2329 BGB – Anspruch gegen den Beschenkten.

Gesetzestext (1) 1Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1036 BGB – Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs.

Gesetzestext (1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren. A. Das Besitzrecht (Abs 1). Rn 1 Der Nießbraucher ist ggü dem Eigentümer und jedem Dritten besitzberechtigt. Er genießt den B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 562d BGB – Pfändung durch Dritte.

Gesetzestext Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden. A. Grundsätzliches. Rn 1 § 562d enthält eine inhaltliche und zeitliche Beschränkung (Burbulla MietRB 23, 174) für die G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit.

Gesetzestext (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1132 BGB – Gesamthypothek.

Gesetzestext (1) 1Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. 2Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen. (2) 1Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 774 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang.

Gesetzestext (1) 1Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. 3Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt. (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426. A....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 856 BGB – Beendigung des Besitzes.

Gesetzestext (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. A. Normzweck. Rn 1 § 856 bildet das Gegenstück zu § 854 I, betrifft also wiederum nur den unmittelbaren Besitz un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten.

Gesetzestext (1) 1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. 2Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. 3Für die Aufs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher.

Gesetzestext (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 12 BGB – Namensrecht.

Gesetzestext 1Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung kla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 441 BGB – Minderung.

Gesetzestext (1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) 1Bei der Minderung ist der Kaufp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 493 BGB – Informationen während des Vertragsverhältnisses.

Gesetzestext (1) 1Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. 2Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 482 BGB – Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage.

Gesetzestext (1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit.

Gesetzestext Geschäftsunfähig ist: A. Begriff und Bedeutung. Rn 1 Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirks...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 263 BGB – Ausübung des Wahlrechts; Wirkung.

Gesetzestext (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete. A. Ausübung des Wahlrechts. Rn 1 Das Wahlrecht wird durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, für deren Wirksamwerden die §§ 130 ff gelten. Die Erklärung ist als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 158 BGB – Aufschiebende und auflösende Bedingung.

Gesetzestext (1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage.

Gesetzestext (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 925 BGB – Auflassung.

Gesetzestext (1) 1Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. 2Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. 3Eine Auflassung kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall.

Gesetzestext (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1712 BGB – Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben.

Gesetzestext (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1098 BGB – Wirkung des Vorkaufsrechts.

Gesetzestext (1) 1Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. 2Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird. (2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausü...mehr