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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1132 BGB – Gesamthypothek.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

(1) 1Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. 2Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) 1Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. 2Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

A. Voraussetzungen.

 

Rn 1

Die Gesamthypothek ermöglicht die Belastung mehrerer Grundstücke in beliebiger Zahl (München FGPrax 13, 112 [OLG München 09.04.2013 - 34 Wx 52/13]) in einer der Gesamtschuld vergleichbaren Weise. Gesamthypothek ist auch die Belastung mehrerer oder aller Miteigentumsanteile an einem Grundstück durch Miteigentümer (BGH NJW-RR 10, 1529 [BGH 19.03.2010 - V ZR 52/09]); dagegen entsteht auch nicht vorübergehend eine Gesamthypothek, wenn lediglich der Belastungsgegenstand ausgewechselt wird (›Pfandtausch‹, BGH NJW 10, 3300 [BGH 10.06.2010 - V ZB 22/10]). Die Gesamthypothek begünstigt den Gläubiger zu Lasten des Schuldners, der idR nachrangigen Kredit wieder nur in Form einer Gesamtbelastung erhalten kann, da das Wahlrecht des Gläubigers der Gesamthypothek (§ 1132 I 2) den wirtschaftlichen Wert von Einzelgrundschulden an den belasteten Grundstücken unkalkulierbar macht. Die Legitimation dieses Rechtsinstituts (das bspw in Spanien nicht existiert, Meyer ZfIR 00, 431) ist zweifelhaft. Die Rspr mildert die Nachteile für den Eigentümer dadurch, dass sie einen Anspruch auf Entlassung aus der Mithaft hinsichtlich eines Grundstücks anerkennt, wenn die restlichen Grundstücke zur Sicherung ausreichend sind und sich deswegen die Weigerung, ein Grundstück freizugeben, als...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1132 Gesamthypothek
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1132 Gesamthypothek

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