Gesetzestext
(1) 1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. 2Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) 1Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 22 gilt entsprechend.
A. Einordnung und Zweck.
Rn 1
§ 16 setzt Art 9 RL 2000/43/EG, Art 11 RL 2000/78/EG, Art 7 RL 76/207/EWG um (BTDrs 16/1780, 38). Entsprechende Regelungen finden sich in § 612a BGB, § 84 III BetrVG, § 5 TzBfG (BTDrs 16/1780, 38f). Der Beschäftigte soll seine Rechte ausüben können, ohne deswegen Sanktionen befürchten zu müssen.
B. Verbot der Maßregelung, Abs 1.
Rn 2
I 1 ist wegen § 612a BGB zT überflüssig (§ 612a BGB Rn 1 ff). I 2 schützt auch unterstützende Dritte einschl Zeugen/Zeuginnen (EuGH NZA 19, 1041). Geschützt ist Inanspruchnahme von Rechten (iE § 612a BGB Rn 2), darüber hinaus Weigerung, eine gg §§ 6–18 verstoßende Anweisung auszuführen. Rechte sind insb die Rechte nach §§ 13–15. Eine Anweisung zur Benachteiligung ist unwirksam (§§ 3 V, 7 II), die Nichtbefolgung sanktionslos und durch I 1 geschützt.
Rn 3
Obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt, schützt I nur Rechtsausübung ›in zulässiger Weise‹ (§ 612a BGB Rn 2). Fehleinschätzungen fallen Beschäftigtem zur Last, auf Verschulden kommt es nicht an. Für Zulässigkeit einer Beschwerde reicht jedoch das subjektive Gefühl, benachteiligt zu sein. Risiken bestehen eher bei Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechten nach § 14 oder § 273 BGB (§ 14 Rn 3).
Rn 4
Der ArbG verstößt gg I, w...