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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 158 BGB – Aufschiebende und auflösende Bedingung.

Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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Gesetzestext

 

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

A. Begriffe und Arten von Bedingungen.

I. Definition.

 

Rn 1

Bedingung iSd §§ 158 ff ist eine vertragliche Nebenbestimmung, welche die Wirkungen des Rechtsgeschäfts an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis knüpft. Das Gesetz nennt allerdings nicht nur die rechtsgeschäftliche Abrede ›Bedingung‹, sondern auch das in Bezug genommene ungewisse Ereignis. Eine solche rechtsgeschäftliche Gestaltung erlaubt es, die Zeitpunkte der Vornahme des Rechtsgeschäfts und seiner Wirkungen voneinander zu trennen. Diese Trennung kann unterschiedlichen Zwecken dienen. Praktisch außerordentlich große Bedeutung haben heute Bedingungen iRv

Sicherungsgeschäften (Kaufpreiszahlung als aufschiebende Bedingung beim Eigentumsvorbehalt. Bei der Sicherungsübereignung ist dagegen im Zweifel keine auflösende Bedingung anzunehmen, BGH NJW 84, 1185 [BGH 02.02.1984 - IX ZR 8/83]; NJW 94, 865 [BGH 13.01.1994 - IX ZR 79/93]; Vor §§ 1204 ff Rn 22). Bedingungen können aber auch verwendet werden, um das Risiko zu berücksichtigen, dass sich die vertragswesentlichen Umstände anders als von den Parteien erhofft entwickeln. Schließlich kann ein Verfügungsgeschäft grds so auflösend bedingt werden, dass es unwirksam wird, wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Auf diese Weise ist eine Überwindung des Abstraktionsprinzips möglich (MüKo/Westermann Rz 26). Zur bedingten Erbeinsetzung BGH NJW-RR 09, 1455 [BGH 24.06.2009 - IV ZR 202/07].

II. Arten von Bedingungen.

1. Aufschiebende und auflösende Bedingung.

 

Rn 2

§ 158 unterscheidet Bedingungen zunächst nach der Art...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
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