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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2139 BGB – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge.

Dr. Joachim Kummer
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Gesetzestext

 

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

A. Grundregel.

 

Rn 1

Der Nacherbe wird damit Erbe des Erblassers im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922). Der Erwerb wird aber nicht auf den Tod des Erblassers zurück bezogen. Der Nacherbe wird auch nicht Erbe des Vorerben. Rechtsnachfolger des Vorerben sind dessen eigene Erben. Die Erbschaft fällt dem Nacherben kraft Gesetzes und ohne irgendwelche Übertragungsakte an.

B. Einzelheiten.

 

Rn 2

Der Nacherbe kann noch nach der allg Regel des § 1942 ausschlagen, falls er die Erbschaft noch nicht angenommen hat (etwa durch Veräußerung oder Verpfändung seines Anwartschaftsrechts). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit seiner Kenntnis vom Anfall der Nacherbschaft und vom Grund seiner Berufung zum Nacherben (§ 1944 II 1). Sie beginnt also niemals vor dem Nacherbfall. Dieses allgemeine Ausschlagungsrecht besteht neben dem besonderen aus § 2142.

 

Rn 3

Den Zeitpunkt des Nacherbfalls bestimmt ausschließlich der Erblasser (s § 2100 Rn 33 und 42). Häufig ist es der Tod des Vorerben. Hat der Erblasser keine Bestimmung getroffen, so gilt § 2106.

 

Rn 4

Persönliche Rechtsbeziehungen des Vorerben verbleiben bei diesem. Löst sein Tod den Nacherbfall aus, so gehen sie auf seine eigenen Erben über.

 

Rn 5

(nicht besetzt)

 

Rn 6

Die Rechtsstellung des Vorerben als Vorerben wirkt weiter gem § 2140 (Fortbestand der Verfügungsbefugnis bis zur Kenntnis vom Nacherbfall), § 2142 II (Verbleib der Erbschaft beim Vorerben, wenn der Nacherbe ausschlägt) und § 2145 (Haftung für Nachlassverbindlichkeiten). Denkbar sind auch Verfügungen eines vom Vorerben transmortal Bevollmächtigten (Lotte DNotZ 22, 663, 671 ff).

 

Rn 6a

Der Nacherbfall nötigt zur Berichtigung des Grundbuchs. IdR geschieht sie auf Betreiben des Nacherben. Der de...

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