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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1599 BGB – Nichtbestehen der Vaterschaft.

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Gesetzestext

 

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) 1§ 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

2Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. 3Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Auflösung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft durch deren Anfechtung im gerichtlichen Verfahren (Abs 1) oder durch eine sog scheidungsakzessorische Vaterschaftsanerkennung im Wege einer dreiseitigen Erklärung (Abs 2). Dem Grundsatz der Abstammungswahrheit dient die Anfechtung der Vaterschaft, weil die auf gesetzlicher Vermutung oder persönlicher Erklärung beruhende rechtliche Zuordnung korrigiert wird. Aufgrund der zugleich normierten Rechtsausübungssperre bestehen insb Unterhaltsansprüche des Kindes bis zur rkr Vaterschaftsanfechtung fort und der in Anspruch genommene (rechtliche) Vater kann im Unterhaltsverfahren nicht einwenden, nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein (Rostock FamRZ 20, 792; Frankf FamRZ 17, 835). Auch für die Steuerklasse nach § 15 ErbStG ist die rechtliche Vaterschaft maßgebend (BFH FamRZ 20, 864).

B. Nichtbestehen der Vaterschaft.

 

Rn 2

Die rechtliche Vaterschaft eines Mannes...

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