Gesetzestext
1Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm ist seit 1.1.1900 unverändert. Sie regelt mit dem Namensrecht ein wichtiges einzelnes Persönlichkeitsrecht aus dem Kreis der sog besonderen Persönlichkeitsrechte (s.u. Rn 26). Das BGB kennt aber weder eine vollständige Regelung der besonderen Persönlichkeitsrechte noch das allg Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn 31). Daher ist § 12 zu einer wichtigen normativen Basis für die Fortentwicklung des Persönlichkeitsrechts und ebenso für die nähere Ausprägung des (ebenfalls im BGB nicht geregelten) allg Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs geworden (vgl dazu § 1004 Rn 6, 7).
Rn 2
Mit dem Namen, den jede natürliche und jede juristische Person inne hat, wird die Individualität des Rechtssubjekts verdeutlicht. Der Name repräsentiert also idR die Rechtsperson und kennzeichnet damit ihre Identität (Individualisierungsfunktion). Das Namensrecht ist verfassungsrechtlich in Art 1, 2 I GG verankert (BVerfG JZ 82, 798 [BVerfG 12.01.1982 - 2 BvR 113/81]; Hubmann Das Persönlichkeitsrecht S 276 ff). Zum Streit, ob namensrechtliche Vereinbarungen möglich sind, v Oertzen/Engelmeier FamRZ 08, 1133.
Rn 3
Der Name hat ferner eine Zuordnungsfunktion. Im Familienrecht (vgl § 1355) und Erbrecht ebenso wie im gesamten Geschäftsverkehr dient der Name der Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Familie, einer bestimmten Unternehmensbezeichnung usw. Diese Zuordnungsfunktion wird auch dadurch deutlich, dass an der gesetzlichen ...