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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 179 BGB – Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) 1Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. 2Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 179 knüpft an § 177 an und normiert für den Fall, dass der Vertretene die Genehmigung des Vertretergeschäfts verweigert, eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (BGH NJW 21, 1242 [BGH 19.11.2020 - I ZR 110/19] Rz 65: ›gesetzliche Garantenhaftung‹), die einen Ausgleich für das enttäuschte Vertrauen des Vertragspartners über den Bestand der Vollmacht gewähren soll und deshalb gerechtfertigt ist, weil der Vertreter dem Risiko eines Mangels der Vertretungsmacht näher steht als der Vertragspartner (vgl BGH NJW 00, 1407 [BGH 02.02.2000 - VIII ZR 12/99]; Bork Rz 1619). Die Haftung aus § 179 wird durch die Sondervorschriften der §§ 54 Abs 2; 41 I 2 AktG; 11 II GmbHG (BeckOKBGB/Schäfer Rz 18) verdrängt. Die weitergehende Vorschrift in Art 8 1 WG schließt II, nicht aber III aus (BGH WM 72, 904, 906). § 179 ist analog anzuwenden, wenn die Genehmigung des Vertrages daran scheitert, dass de...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
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  (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags ...

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