Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vorläufige Vollstreckbarkeit.

Rn 4 Die Fiktion der Bewilligung setzt die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urt iSd §§ 708 f, 537, 558 voraus. Der Schuldner kann die Rechtsfolgen des § 895 gem §§ 711 ff durch Sicherheitsleistung abwenden. Steht die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung, muss der Gläubiger deren Bewirkung für den Fiktionseintritt nachweisen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erscheinen.

Rn 3 § 380 regelt die Pflicht des Zeugen, vor Gericht zu erscheinen. Verweigert der erschienene Zeuge dagegen die Aussage oder den Eid, so sind die Folgen in § 390 geregelt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Unterhaltsbedarf des Schuldners, § 850d I 2 HS 1 Alt 1.

a) Erwerbsfähiger Schuldner. Rn 21 Der notwendige Unterhalt ist für den erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 20 ff SGB II zu berechnen (LG Darmstadt ZVI 07, 364, 365). Bestandteil ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes (BGH WM 11, 76 Rz 13). In einem Einzelfall hat der BGH einen Betrag von EUR 900,– gebilligt (BGH NJW 15, 1830 [BGH 21.01.2015 - VII ZB 30/13] Rz 11; zu der Ber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verfahren und Entscheidungsinhalt.

Rn 1 Die Vorschrift regelt den Ablauf u die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie den möglichen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung. Sie entspricht weitgehend § 577 ZPO sowie dem Revisionsverfahren der ZPO.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelerläuterungen.

I. Abs 1. 1. Mündliche oder schriftliche Begutachtung. Rn 5 Es steht grds im Ermessen des Gerichts, ob es die persönliche Vernehmung des SV oder die schriftliche Begutachtung anordnet. Die schriftliche Begutachtung ist nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft (insb ist § 377 III nicht anwendbar und ein Einverständnis der Parteien nicht erforderlich; vgl BGHZ 6, 398 = NJW 52...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. § 115 I Nr 1a) Die in § 82 SGB XII bezeichneten Beträge.

a) Steuern (Nr 1). Rn 17 Abzuziehen sind – Abflussprinzip – die tatsächlich entrichteten Steuern, die auf das Einkommen entfallen. Demnach die laufenden Zahlungen auf Lohn- und Einkommensteuer sowie die entsprechenden Nachzahlungen. Einkommensunabhängige Steuern, wie Umsatz- oder Erbschaftssteuer sind nicht in Abzug zu bringen. b) Sozialversicherung (Nr 2). Rn 18 Hierunter fall...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Materieller.

1. Räumung von Wohnraum. Rn 3 Der Titel muss auf Räumung von Wohnraum gerichtet sein. Darunter sind Räume zu verstehen, die vom Schuldner oder seinen Angehörigen als unmittelbare Besitzer ständig und nicht ausschließlich zu gewerblichen Zwecken (s Rn 2) bewohnt werden. Dazu gehört auch das Frauenhaus (LG Lübeck ZMR 93, 223). Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände der Nu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Form.

Rn 11 Auf der Webseite des BfJ werden entsprechende Formulare gem der MFKRegV zur Verfügung gestellt; ihre Benutzung ist jedoch nicht zwingend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. PKH für Beschwerdeverfahren.

Rn 42 Für das Verfahren der Beschwerde selbst kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Hier gilt der bekannte Grundsatz, dass für das PKH-Verfahren selbst eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt (BVerfG NJW 12, 3293; Dürbeck/Gottschalk Rz 906; Köln FamRZ 97, 1545; Karlsr JurBüro 94, 606 mwN zur vereinzelt gebliebenen Gegenmeinung).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ermöglicht eine Zustellung auch bei unbekanntem Aufenthalt einer Partei oder deren zur Entgegennahme berechtigtem Vertreter. Die Norm dient damit der Konzentration und Vereinfachung des Verfahrens.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sonderstellung des Bundespräsidenten.

Rn 4 Abs 2 stellt klar, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, im Gerichtsgebäude zu erscheinen; als Zeuge ist er in seiner Wohnung zu vernehmen (§ 375 II). Für Mitglieder der Bundesregierung, des Bundestages oder eines Landtages vgl § 382.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / j) BMJ.

Rn 13 Es ist hinzuweisen auf die AnO v 1.2.13, BGBl I, 167.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

1. Sachverständigengutachten. Rn 4 Es muss sich um ein Sachverständigengutachten handeln (nicht eine sachverständige Zeugenaussage, § 414). Unproblematisch gilt die Vorschrift für Gutachten, die im damaligen Verfahren schriftlich vorgelegen haben. Soweit sie hinreichend protokolliert worden sind (vgl § 160 III Nr 4 ff), sind aber auch mündlich erstattete Gutachten sowie mündl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Tierhaltung.

Rn 59 Für ReS bei Abweisung einer auf Duldung gerichteten Klage ist umfassende Abwägung geboten (BGH MDR 18, 462 [BGH 30.01.2018 - VIII ZB 57/16]). Je nach Größe und Belästigung 300 EUR für Geruch bis 5.000 EUR für gefährliches Tier (vgl LG München NZM 02, 734; 820).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Tatbestandsmerkmale des § 25 im Einzelnen.

I. Anwendbarkeit in Fällen mit Auslandsberührung. Rn 2 Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist § 25 unanwendbar, da die Verordnung in der Gestalt des Art 6 Nr 4 EuGVVO (in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung: Art 8 Nr 4 EuGVVO) einen eigenständigen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die gemeinsame Verfolgung von Schuldklagen und dinglichen Klagen vorhält (St/J/Roth § 25 R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zurückverweisung.

1. Zurückverweisung als Regelfall. Rn 2 Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren der Regelfall, auch wenn dies für die Parteien den Rechtsstreit weiter in die Länge zieht und auch wenn in manchen Fällen zu begrüßen wäre, dass der BGH von der Möglichkeit, nach § 563 III in der Sache selbst zu entscheiden, couragierter Gebrauch machte. Zurückzuverw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Tatsachen. Rn 3 Gegenstand eines Geständnisses können nur die von einer Partei behaupteten Tatsachen (§ 284 Rn 7) sein. Dazu gehören nicht nur nach außen sichtbare Geschehnisse oder Zustände, sondern auch innere Tatsachen wie Kenntnis, Absicht oder das Wissen und Wollen des Erfolges beim Vorsatz (vgl BGH NJW-RR 15, 1321, 1322 Rz 15). Erfasst werden ferner sog juristische T...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Aufsicht durch den Richter.

I. Verantwortlichkeit des Richters. Rn 6 Die Ausbildung muss zwingend ›unter Aufsicht des Richters‹ erfolgen. Dieser bleibt mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG, § 16 S 2 GVG) und das sog Richtermonopol (Art 92 I GG) allein verantwortlich für die korrekte Erfüllung der dem Referendar übertragenen richterlichen Aufgabe. Die Tätigkeit des Referend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Zeugen und Angehörige.

Rn 7 Auch hier gilt (s.o. Rn 3), dass der Angehörige des Zeugen nicht Partei des Rechtsstreits sein muss. Im Falle des Schutzes vor ›Unehre‹ muss der zu schützende Angehörige nicht einmal mehr leben; deshalb kann die Witwe die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihrem verstorbenen Mann zur Unehre gereichen würde (Nürnbg MDR 75, 937).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urteil.

Rn 2 Abs 1 meint Urteile jeglicher Art (End-, Teil, Zwischen-, Vorbehaltsurteil); zur entsprechenden Anwendung auf Beschlüsse s.u. Rn 16.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Entscheidung.

Rn 9 Die Entscheidung ergeht gegen die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei (St/J/Jacoby § 88 Rz 13; Zö/Althammer § 88 Rz 8; Musielak/Voit/Weth § 88 Rz 13), der die Rechtsmittel und die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung zustehen und die uU die von dem vollmachtlosen Vertreter vorgenommenen Prozesshandlungen noch genehmigen kann, was aber voraussetzt, dass sie Partei ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) 1Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. 2Wird die Ablehnu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Präklusion.

Rn 3 § 767 II findet gem § 796 II Anwendung. Präkludiert sind Einwendungen, die bereits vor Zustellung des VB entstanden sind und durch Einspruch hätten geltend gemacht werden können (zu diesen Anforderungen vgl § 767 Rn 46). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Einwendung, nicht derjenige, zu welchem der Schuldner Kenntnis erlangt hat (vgl § 767 Rn 44).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) BMF.

Rn 9 Die Vertretungsbefugnis ist geregelt durch AnO v 15.12.20, BAnz 21 B1. Bei Klagen gegen die BRD wegen Stationierungs- und Truppenschäden (vgl Nato-Truppenstatut) ist der BMF vertretungsbefugt. Die BRD tritt als Prozessstandschafter des Entsendestaates im Prozess auf (vgl Art 12 I, II Nato-TruppenstatutAG). Die Vertretung übernimmt idR die Verteidigungslastenverwaltung (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zahlungsvereinbarung.

a) Voraussetzungen (Abs 2 S 1). Rn 3 Die gütliche Vereinbarung versucht der Gerichtsvollzieher auch ohne gesonderten Antrag, es sei denn der Gläubiger will nur diesen Einigungsversuch; dann ist ein Antrag erforderlich (s § 802a Rn 13 – Modul G Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Notwendig ist eine glaubhafte Darlegung des Schuldners zu seiner Zahlungsfähigkeit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rückgabeanordnung (Abs 2).

I. Voraussetzungen. Rn 16 Die Voraussetzungen der Anordnung der Rückgabe der Sicherheit sind: 1. Antrag. Rn 17 Auch hier besteht kein Anwaltszwang (Rn 2). Der Antrag kann – bedingt – bereits mit dem Fristsetzungsantrag verbunden werden. 2. Zustellung des Beschlusses. Rn 18 Eine nicht ordnungsgemäße Zustellung setzt die Frist nicht in Lauf. 3. Fristablauf. Rn 19 Die nach Rn 13 geset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vergütung.

Rn 11 Das JVEG sieht eine Vergütung nur vor, wenn und soweit ein zusätzlicher Aufwand entsteht, etwa im Fall einer mündlichen Erläuterung nach § 411 III.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag.

Rn 4 § 233 setzt ausdrücklich einen Antrag auf Wiedereinsetzung voraus (Ausn: § 236 II 2). Der Wiedereinsetzungsantrag steht nur der Partei zu, die die Frist versäumt hat. Zur Form und den Voraussetzungen des Antrags vgl § 236.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Unterlassungswiderklage.

Rn 24 Mit der Widerklage können selbstverständlich auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt aber im Fall Rn 12.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abs 2.

a) Erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung. Rn 5 II ermöglicht dem durch die im EA-Verfahren getroffene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten betroffenen Beteiligten eine erneute Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erzwingen. Da auch das Verfahren nach II das ursprüngliche EA-Verfahren fortsetzt, besteht keine Präklusion (s Rn 4). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. 2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Geltend gemachter Anspruch.

Rn 3 Dies ist nicht prozessual zu verstehen, sondern entspr § 194 BGB das der Klage zugrunde liegende subjektive Recht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 8 Das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache gelten als ein Rechtsstreit, so dass hier die Gebühren nur einmal entstehen (Vorbem 1.4.1 S 2 KV).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzung der Anhörungspflicht.

1. Nahestehende Familienangehörige. Rn 2 Wie auch in § 168 wurde der Begriff ›nahestehende Familienangehörige‹ anstelle des in § 1847 S 1 BGB aF verwendeten Begriffs ›Verwandte und Verschwägerte‹ benutzt, um zum Ausdruck zu bringen, dass das FamG bei der Auswahl der anzuhörenden Personen nicht nur auf die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und den Grad der Verwandtschaft ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Verhalten des Richters im konkreten Verfahren.

aa) Konfliktpotential. Rn 30 Naturgemäß wird das Verhalten des Richters (Tun und Unterlassen) in den verschiedenen Verfahrenssituationen zum Anlass genommen, ihn abzulehnen (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 33), wobei die Praxis zeigt, dass Ablehnungen selten sind (s Rn 1). Rn 31 Rechtsfindung erfolgt durch Kommunikation (s Rn 4), die häufig nicht eindeutig ist. Zu berücksichtigen is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zurückweisung des Widerspruchs.

Rn 3 Erachtet das Gericht den Widerspruch als unbegründet, dann weist es die Klage ab, indem der Widerspruch abgewiesen wird. Ohne weitere Anweisung im Urt wird dann der Teilungsplan vom Verteilungsgericht ausgeführt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Durchsuchungsanordnung.

Rn 91 Interesse des Kl an der Maßnahme, je nach Aussicht 1/10–1/2 des Wertes der zu vollstreckenden Forderung (Köln MDR 88, 329), bei bestimmtem Vollstreckungsobjekt ein Bruchteil von dessen Wert.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 2Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden. (2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

1. Abs 1. a) Amtsverfahren. Rn 3 In Amtsverfahren (§ 51 Rn 2) ist das Gericht jederzeit zur Abänderung seiner im EA-Verfahren getroffenen Entscheidung berechtigt u verpflichtet. Dies folgt im Umkehrschluss aus I 2 sowie überdies bereits daraus, dass das Gericht ein Amtsverfahren jederzeit einleiten kann. Aus diesem Grund setzt die Aufhebung oder Abänderung einer vAw getroffene...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 22 normiert einen besonderen Gerichtsstand zu dem Zweck, Streitigkeiten, die die internen Rechtsbeziehungen einer Gesellschaft betreffen, am Sitz der Gesellschaft zu konzentrieren (BGH NJW 80, 1470, 1471 [BGH 13.03.1980 - II ZR 258/78]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionsklage. Rn 2 Im Rahmen der dreistufigen Prüfung bei der Wiederaufnahme (s vor §§ 578 ff Rn 3) weist § 580 auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der schlüssigen Behauptung des Restitutionsgrundes (s § 579 Rn 18, 20) hin. Dazu gehört auch die Behauptung zur Kausalität, also zum Beruhen des Urteils auf dem Restitutionsgrund, was bere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 5 Abs 1 regelt die Bestimmung des zuständigen Gerichts und soll Klarheit über dessen Zuständigkeit schaffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ergänzung (Abs 1 Nr 3).

Rn 4 Eine Ergänzung des Schiedsspruchs kommt wie bei § 321 immer dann in Betracht, wenn das Schiedsgericht es versäumt hat, einen Anspruch zu entscheiden, der im schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht wurde, der im Schiedsspruch aber nicht behandelt ist. Der Ergänzungsschiedsspruch realisiert insoweit die Bindung des Schiedsgerichts an die Anträge der Parteien, wie s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Pfändung trotz Unübertragbarkeit gem § 399 BGB (Abs 2).

I. Grundlagen. Rn 18 § 851 II lockert für vertraglich vereinbarte Abtretungsverbote die Verbindung zwischen materiellem und Vollstreckungsrecht. Schuldner und Drittschuldner sollen nicht darüber disponieren können, ob Teile des Schuldnervermögens dem zwangsweisen Gläubigerzugriff entzogen sind (s.a. Foerste DNotZ 17, 583). Selbst wenn eine Unabtretbarkeit vereinbart ist, blei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Sprungrevision gibt den Parteien aus prozessökonomischen Gründen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit, einen allein um Rechtsfragen geführten Streit schnell einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen (Musielak/Voit/Ball § 566 Rz 1; MüKoZPO/Krüger § 566 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist. (3) 1Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einziehungsverbot des Rechtsanwalts.

1. Forderungssperre. Rn 8 Nr 3 bestimmt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei nicht geltend machen darf. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem § 45 I RVG seine Vergütung nur aus der Staatskasse, wobei der Umfang der Vergütung durch die Beiordnung des Anwalts bestimmt ist, § 48 RVG. Nachdem – und in dem Umfang, in welchem – PKH bewill...mehr