Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor § 1577 BGB

A. Grundlagen. Rn 1 Der Umfang jeden Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von der Ermittlung des Einkommens der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten ab. Das BGB enthält keine Regelung, was bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist (eingehend Scholz/Kleffmann/Kleffmann FamR-Hdb, Teil G Rz 1 ff). Rn 2 Die Einkommensermittlung erfolgt für Berechtigt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 10 VersAusglG – Interne Teilung.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). (2) 1Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 310 BGB – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) 1 § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2 § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 676a BGB – Ausgleichsanspruch.

Gesetzestext (1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischenge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 893 BGB – Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen.

Gesetzestext Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1089 BGB – Nießbrauch an einer Erbschaft.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung. A. Grundsatz. Rn 1 Die Gläubigerschutzvorschriften der §§ 1085–1088 gelten auch beim Nießbrauch an einer Erbschaft. Der Nachlassgläubiger, § 1967 II, soll nicht wegen des Nießbrauchs den Zugriff auf den Nachlass verlieren. B. Nießbrauch an einer Erbschaft. I. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2301 BGB – Schenkungsversprechen von Todes wegen.

Gesetzestext (1) 1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2) Vollzieht der Sche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 623 BGB – Schriftform der Kündigung.

Gesetzestext Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. A. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Das konstitutive Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit, der Erleichterung der Beweisführung und dem Schutz vor Übereilung (Warnfunktion, BAG NZA 07,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1353 BGB – Eheliche Lebensgemeinschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 995 BGB – Lasten.

Gesetzestext 1Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. 2Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind. A. Regelungsinhalt....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 398 BGB – Abtretung.

Gesetzestext 1Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). 2Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. A. Bedeutung. I. Inhalt und Normzweck. Rn 1 Die Vorschrift betrifft die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung. Sie ermöglicht die Auswechselung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 492b BGB – Zulässige Kopplungsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 14 WEG – Pflichten des Wohnungseigentümers.

Gesetzestext (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 7 EGBGB – Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

Gesetzestext (1) Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt. (2) Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, soweit die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen.

Gesetzestext Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. A. Regelungsgehalt. Rn 1 § 670 begründet eine Ersatzpflicht des Auftraggebers ggü dem Beauftragten für Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung des Auftrags entstanden sind, also nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG Fassung ProdHaftG

Gesetz v 15.12.89 (BGBl I S 2198), zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes v 17.7.17 (BGBl I S 2421)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 47 WEG – Auslegung von Altvereinbarungen.

Gesetzestext 1Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Verein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 492a BGB – Kopplungsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 779 BGB – Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage.

Gesetzestext (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 9 WEG – Schließung der Wohnungsgrundbücher.

Gesetzestext (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: (2) Ist ein Wohnungseigentum selbstständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 2 AGG – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2045 BGB – Aufschub der Auseinandersetzung.

Gesetzestext 1Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 2Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 226 BGB – Schikaneverbot.

Gesetzestext Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Ausübung subjektiver Rechte stößt an Schranken, wo gleich- oder höherwertige Rechte anderer Personen durch die Rechtsausübung betroffen werden. Dem trägt das Gesetz zum einen dadurch Rechnung, dass es den Inhalt subjektiver Rechte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Einleitung

A. Entstehung und Fortentwicklung des BGB. I. Ausgangspunkte. Rn 1 Entscheidende Grundlage der Entwicklung eines Bürgerlichen Rechts war das Römische Recht (insb corpus iuris civilis von 529/534 nChr). Ab dem 11./12. Jahrhundert kam es zur Rezeption des Römischen Rechts und anschließend über Jahrhunderte zur wissenschaftlichen Bearbeitung (Glossatoren, Postglossatoren). Trotz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung.

Gesetzestext Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. A. Überblick. Rn 1 § 389 enthält neben der Anordnung der Erfüllungswirkung va eine Regelung des Zeitpunkts der Aufrechnungswirkung. Obschon die Aufrechnung gesetzlich als Gestaltungsg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit.

Gesetzestext Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675p BGB – Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags.

Gesetzestext (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. (2) 1Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2315 BGB – Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil.

Gesetzestext (1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650r BGB – Sonderkündigungsrecht.

Gesetzestext (1) 1Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1804 BGB – Entlassung des Vormunds.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 878 BGB – Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen.

Gesetzestext Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist. A. Normzweck. Rn 1 Die dingliche Einigung muss zum rechtsgeschäftlichen Erwerb im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 709 BGB – Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust.

Gesetzestext (1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen. (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet. (3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 584 BGB – Kündigungsfrist.

Gesetzestext (1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gek...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 792 BGB – Übertragung der Anweisung.

Gesetzestext (1) 1Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. 2Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. 3Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich. (2) 1Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. 2Die Ausschließung i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 19 AGG – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot.

Gesetzestext (1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB §§ 114, 115 BGB – (weggefallen)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2295 BGB – Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung.

Gesetzestext Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. A. Zweck. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1872 BGB – Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung.

Gesetzestext (1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben. (2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 743 BGB – Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis.

Gesetzestext (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. A. Anwendungsbereich. Rn 1 § 743 regelt die Rechte der Teilhaber hinsichtlich der Nutzung des Gegenstandes und bildet das Geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1565 BGB – Scheitern der Ehe.

Gesetzestext (1) 1Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragstell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2037 BGB – Weiterveräußerung des Erbteils.

Gesetzestext Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 § 2037 regelt die Ausübung des Vorkaufsrechts bei weiteren Übertragungen nach dem ersten Verkauf. B. Weiterveräußerung. Rn 2 Durch die Anteilsübertragung auf den Dritten entsteht kein neues Vorkaufsrecht (BGH NJW 71, 126...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 16 HaagUntProt – In räumlicher Hinsicht nicht einheitliche Rechtssysteme.

Gesetzestext (1) Gelten in einem Staat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke in Bezug auf in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten, so istmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1564 BGB – Scheidung durch Urteil.

Gesetzestext 1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. A. Begriff der Ehe. Rn 1 Das Bestehen einer Ehe bestimmt sich nach den §§ 1303 ff,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers.

Gesetzestext (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 562 BGB – Umfang des Vermieterpfandrechts.

Gesetzestext (1) 1Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. 2Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gema...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 918 BGB – Ausschluss des Notwegrechts.

Gesetzestext (1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. (2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 827 BGB – Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit.

Gesetzestext 1Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. 2Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 1 HTÜ

Zusammenfassung Art 1 HTÜ(1) Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 661 BGB – Preisausschreiben.

Gesetzestext (1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird. (2) 1Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1976 BGB – Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse.

Gesetzestext Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. A. Allgemeines. Rn 1 Durch die Nachlassverwaltung bzw Insolvenz kommt es zur endgültigen Trennung von Nachlass und Eig...mehr