Gesetzestext
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
A. Normzweck.
Rn 1
Die dingliche Einigung muss zum rechtsgeschäftlichen Erwerb im Zeitpunkt der Eintragung noch vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Berechtigte nach Einigung aber vor Eintragung in der Verfügungsbefugnis beschränkt wird und der Verfügungsbefugte der Verfügung nicht zustimmt (Ddorf DNotZ 81, 132). Für den Begünstigten ist dies eine nicht zu beeinflussende Unsicherheit, die umso größer ist, je länger das Eintragungsverfahren dauert. Da die Dauer des Eintragungsverfahrens nicht zu Lasten des Begünstigten gehen darf, ist dieser unter den Voraussetzungen des § 878 geschützt und die Eintragung wie beantragt zu vollziehen.
B. Erklärung gem §§ 873, 875, 877.
Rn 2
Von § 878 sind rechtsgeschäftliche und diesen – aufgrund des Normzwecks – gleichgestellte Erklärungen erfasst.
I. Rechtsgeschäftliche Erklärung.
1. Direkte Anwendung.
Rn 3
findet § 878 auf jede Willenserklärung, die auf die dingliche Einigung zur Übertragung und Belastung (§ 873), Inhaltsänderung (§ 877) oder Aufhebung (§ 875) eines Grundstücksrechts (vgl § 873 Rn 3) gerichtet ist.
2. Entsprechende Anwendung.
Rn 4
findet § 878 kraft Verweisung in §§ 880, 1109, 1116, 1132, 1154, 1168, 1180, 1188, 1196; §§ 3, 8, 9 SchiffsRG. § 878 gilt aufgrund des Normzwecks entspr bei anderen freiwilligen Erklärungen des Berechtigten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, insb bei Bewilligungen zur Eintragung von Widerspruch und Vormerkung (BGHZ 138, 186; ZIP 05, 627) und Grundbuchberichtigung (Soergel/Kern Rz 2, str), nicht dagegen, wenn diese aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragen werden sollen (KG HRR 34 Nr 167). Auf einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen zur...