Gesetzestext
(1) 1Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 1353 stellt klar, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen ist. Darüber hinaus begründet die Norm in sehr allgemeiner Form die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie ist damit die Grundnorm für das Verhalten in der Ehe, fasst die aus der Eheschließung folgenden Rechte und Pflichten generalklauselhaft zusammen und hat Bedeutung bei der Auslegung anderer die Ehe ausfüllender Regelungen. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander ist eine Rechtspflicht (BVerfG NJW 88, 2032). Im Übrigen hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen, als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (BVerfG FamRZ 11, 1133).
Rn 2
Mit Art 3 Abs 2 G v 20.7.17 (BGBl I 2787) ist die Norm zum 1.10.17 dahingehend geändert worden, dass auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten können. Die sog ›Ehe für alle‹ hat auch zu Änderungen des § 1309 geführt.
B. Lebenszeitehe.
Rn 3
Das Gesetz geht trotz der durch die Einführung der Zerrüttungsvermutungen erleichterte Auflösung der Ehe von einem auf Lebenszeit angelegten Bund aus, was aber der Rechtsgültigkeit von Zweckehen, in denen wenigstens ein Ehegatte neben der ehelichen Lebensgemeinschaft auch andere Zwecke, zB den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt, nicht entgegensteht (Staud/Voppel Rz 13).
Rn...