Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1233 BGB – Ausführung des Verkaufs.

Gesetzestext (1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken. (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen. A. Pfandverkauf ohne Titel (Abs 1). Rn 1 IdR gesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 5 ROM II – Produkthaftung.

Gesetzestext (1) 1Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis im Falle eines Schadens durch ein Produkt folgendes Recht anzuwenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1581 BGB – Leistungsfähigkeit.

Gesetzestext 1Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältniss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 388 BGB – Erklärung der Aufrechnung.

Gesetzestext 1Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 2Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. A. Aufrechnungserklärung. I. Bedeutung. Rn 1 Nach § 388 wird die Aufrechnung durch die Aufrechnungserklärung bewirkt, nicht schon durch den Eintritt der Aufrechnungslage (BGHZ 155, 392). Die Aufr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen.

Gesetzestext (1) 1Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 30 WEG – Wohnungserbbaurecht.

Gesetzestext (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 474 BGB – Verbrauchsgüterkauf.

Gesetzestext (1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. (2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 54–63 KSÜ – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1030 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen.

Gesetzestext (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. A. Rechtstyp. Rn 1 Der Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht. Systematisch stellt er eine Dienstbarkeit dar, daneben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2126 BGB – Außerordentliche Lasten.

Gesetzestext 1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschriften regeln den Ersatz von Verwendungen des Vorerben auf den Nachlass im Innenverhältnis zum Na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 473 BGB – Unübertragbarkeit.

Gesetzestext 1Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich. A. Zweck, Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm will Verpflichteten vor einer Übertragung des Vorkaufsrechts auf ihm nicht genehme Dritte schützen (RG 155,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 445a BGB – Rückgriff des Verkäufers.

Gesetzestext (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen.

Gesetzestext (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305b BGB – Vorrang der Individualabrede.

Gesetzestext Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. A. Regelungszweck; Reichweite. Rn 1 Individuelle Parteivereinbarungen haben wegen ihres Einzelfallbezugs einen stärkeren Geltungsanspruch als abstrakt-generelle AGB (Zoller JZ 91, 850). In den (praktisch die Regel bildenden) Fällen, in denen die Parteien hierzu keine Regelung getroffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2318 BGB – Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen.

Gesetzestext (1) 1Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. 2Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3) Ist der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 454 BGB – Zustandekommen des Kaufvertrags.

Gesetzestext (1) 1Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. 2Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten. A. Grundsätzliches. I. Anwendungsbereich. Rn 1 § 454 gilt für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 275 ff BGB

A. Überblick. Rn 1 Schuldrecht ist das Recht der durch Pflichten zwischen Personen konstituierten und gestalteten Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen. Das durch das SchRModG neugestaltete Schuldrecht baut deshalb folgerichtig für Störungen, dh nicht dem Pflichtenplan entspr Entwicklungen, auf dem zentralen Begriff der ›Pflichtverletzung‹ auf (s Rn 5–8). Die Gliederung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 365 BGB – Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt.

Gesetzestext Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. A. Überblick und Zweck. Rn 1 Bei der Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt wird eine andere als die geschuldete Leist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2005 BGB – Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars.

Gesetzestext (1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 17 ROM III – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB §§ 1633–1637 BGB

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 713 BGB – Gesellschaftsvermögen.

Gesetzestext Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft. A. Grundlagen. Rn 1 § 713 ist ein zentrales Element in der gesetzlichen Neuausrichtung der GbR und zugleich Grundnorm für die anderen Personengesellschaften (BTDrs 19/276351, 148). In konsequent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2004 BGB – Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar.

Gesetzestext Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll. A. Allgemeines. Rn 1 Bei der Bezugnahme des Erben auf ein beim Nachlassgericht befindliches Inventar (G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1600d BGB – Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.

Gesetzestext (1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) 1Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. (3) 1Als Empfängniszei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 632 BGB – Vergütung.

Gesetzestext (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweife...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 824 BGB – Kreditgefährdung.

Gesetzestext (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. (2) Durch eine Mitteilung, deren Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 823 BGB – Schadensersatzpflicht.

Gesetzestext (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 799 BGB – Kraftloserklärung.

Gesetzestext (1) 1Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 2Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen. (2) 1Der Aussteller ist verpflichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 647 BGB – Unternehmerpfandrecht.

Gesetzestext Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. A. Allgemeines/Anwendungsbereich. Rn 1 § 647 soll im Zusammenspiel mit §§ 647a, 650f und 632a das erhebliche Vorleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko.

Gesetzestext 1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651n BGB – Schadensersatz.

Gesetzestext (1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangelmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 550 BGB – Form des Mietvertrags.

Gesetzestext 1Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. 2Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. A. Grundsätzliches. Rn 1 § 550 steht im gesetzlichen Untertitel ›Mietverhältnisse über Wohnraum‹ und erwähnt den Wohnraum ausdrücklich. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 581 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag.

Gesetzestext (1) 1Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. 2Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten. (2) Auf den Pach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 10 EGBGB – Name.

Gesetzestext (1) Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 42 VersAusglG – Bewertung nach Billigkeit.

Gesetzestext Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln. A. Voraussetzungen für eine Bewertung nach Billigkeit. Rn 1 Ist das FamG der Auffassung, dass sich weder mit der unmittelbaren Bewertungsmethode nach § 39 noch mit der zeitra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 525 BGB – Schenkung unter Auflage.

Gesetzestext (1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Aufl ist die mit einer Schenkung verbundene Verpflichtung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 2 EuGüVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 3 ProdHaftG – Fehler.

Gesetzestext (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere berechtigterweise erwartet werden kann. (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit.

Gesetzestext In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1849 BGB – Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere.

Gesetzestext (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über Das Gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. (2) Einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2027 BGB – Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers.

Gesetzestext (1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. A. Allgemeines. Rn 1 Da es im Erbrecht e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2229 ff BGB

A. Grundsatz der Formstrenge. Rn 1 Testamente und Erbverträge können nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen errichtet werden. Nach der Rechtsnatur der jeweiligen Verfügung richtet sich, welche Formen jeweils zur Verfügung stehen. Die Formstrenge soll es ermöglichen, die Echtheit des Testaments sicherzustellen und den Willen des Erblassers nach dessen Tod zu ermitteln. B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1790 BGB – Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht.

Gesetzestext (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen. (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675v BGB – Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments.

Gesetzestext (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Eu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1716 BGB – Wirkungen der Beistandschaft.

Gesetzestext 1Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß. A. Grundlagen. Rn 1 Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, dass die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht einge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 120 BGB – Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung.

Gesetzestext Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. A. Zweck. Rn 1 Schaltet der Erklärende eine Person oder Einrichtung zur Übermittlung seiner Willenserklärung ein und wird d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2084 BGB – Auslegung zugunsten der Wirksamkeit.

Gesetzestext Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. A. Allgemeines. I. Ziel der Auslegung. Rn 1 Ziel der Auslegung ist allein die Ermittlung des Erblasserwillens nach dem Verständnis des Erblassers selbst, § 133. Nur bei wechselseitigen Verfügunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 2 EuPartVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 566c BGB – Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete.

Gesetzestext 1Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. 2Erlangt der Mieter die K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1250 BGB – Übertragung der Forderung.

Gesetzestext (1) 1Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. 2Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht. A. Übertragung der Forderung (Abs 1 S 1). Rn 1 In Ausprägung des Akzessorietätsprinzips bestimmt ...mehr