1. Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

 

Rn 2

Die Vorschrift kommt nur zum Tragen, wenn das Rechtsmittelgericht oder aber der BGH zu dem Ergebnis kommt, dass die angefochtene Entscheidung, mit der der Scheidungsantrag abgewiesen worden ist, keinen Bestand haben kann und aufzuheben ist. Typischer Fall ist, dass die Scheidungsvoraussetzungen zwischenzeitlich vorliegen, weil von einem Scheitern der Ehe iSv § 1565 I BGB ausgegangen werden kann (insb Ablauf des Trennungsjahres, vgl BGH FamRZ 97, 347 zu § 629b I ZPO aF; Hamm FamRZ 14, 208) oder aber die Voraussetzungen für eine Härtescheidung nach § 1565 II BGB bejaht werden. Eine analoge Anwendung für den Fall, dass mit der angefochtenen Entscheidung die Scheidung verfrüht ausgesprochen worden ist und die Voraussetzungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetreten sind, kommt nicht in Betracht (Jena FuR 19, 276; KG FamRZ 18, 125; Zö/Lorenz § 146 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 146 Rz 2).

2. Es steht eine Folgesache zur Entscheidung an.

 

Rn 3

Die Vorschrift kommt nach dem Wortlaut des Abs 1 S 1 nur zum Tragen, wenn eine Folgesache ›zur Entscheidung ansteht‹. Es handelt sich um Folgesachen gem § 137 II, III, die gem § 142 II aufgrund der Abweisung des Scheidungsantrags gegenstandslos sind und für den Fall der Scheidung zu entscheiden sind. Das ist idR zumindest die Folgesache VA, über die gem § 137 II 2 zusammen mit der Scheidung in einem Zwangsverbund zu entscheiden ist (zB Frankf 12.6.20 – 8 UF 278/19). ›Anstehen‹ bedeutet nicht, dass die Folgesache bereits in erster Instanz anhängig sein muss. Vielmehr steht eine Folgesache auch dann noch zur Entscheidung an, wenn sie erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens anhängig gemacht wird (KG FamRZ 18, 125; Brandbg FamRZ 16, 484; Köln FamRZ 15, 1128; Brandbg FamRZ 13, 317; Prütting/Helms/Helms § 146 Rz 4; J/H/A/Markwardt § 146 Rz 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 146 Rz 6; FAKomm-FamR/Roßmann § 146 Rz 14; ThoPu/Hüßtege § 146 Rz 3; wohl auch Zö/Lorenz § 146 Rz 3; aA MüKoFamFG/Henjes § 146 Rz 7f). Eine Entscheidung im Verbund würde nicht an der Frist des § 137 II 1 scheitern, weil die Frist im Falle einer Zurückverweisung gem § 146 neu zu laufen beginnt (KG FamRZ 18, 125; Brandbg FamRZ 16, 484; Ddorf FamRZ 11, 298). Bei vAw einzuleitenden Folgesachen genügt es, dass die Aufnahme vAw veranlasst ist und das Familiengericht nur aufgrund des abzuweisenden Scheidungsantrags hiervon abgesehen hat (J/H/A/Markwardt § 146 Rz 4). Ein Antrag auf Durchführung des VA nach § 3 III VersAusglG kannn auch erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden (Prütting/Helms/Helms § 146 Rz 4; Brandbg FamRZ 13, 317).

3. Keine zwingende Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Rn 4

Die Vorschrift des § 146 Abs 1 S 1 schreibt die Aufhebung und Zurückverweisung nicht mehr zwingend vor; im Unterschied zur Vorgängervorschrift des § 629b I 1 ZPO aF ist die Anordnung der Zurückverweisung nunmehr als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Im Regelfall bleibt es zwar dabei, dass bei Aufhebung des den Scheidungsantrag zurückweisenden Beschlusses die Sache zur Wiederherstellung des Verbunds zurückzuverweisen ist, sofern bei dem Gericht, das die Abweisung ausgesprochen hat, noch eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Das Gericht kann jedoch nunmehr in begründeten Ausnahmefällen von einer Zurückverweisung absehen, um das Verfahren zeitnah zum Abschluss zu bringen. Das kommt insb in Betracht, wenn die Folgesache durch eine Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit Einverständnis der Beteiligten ohne größeren Verfahrensaufwand vor dem Rechtsmittelgericht zum Abschluss gebracht werden kann (Brandbg 30.4.21 – 9 UF 8/21: Versorgungsausgleich; Hamm FamRZ 14, 208). Ein Absehen von der Zurückverweisung wird idR nicht in Betracht kommen, wenn ein Beteiligter auf der Zurückverweisung besteht (BTDrs 16/6308, 232f).

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