Rn 1

S 1 regelt die Abgabe einer Sache an ein anderes Gericht trotz bestehender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und soll die einvernehmliche Abgabe vereinfachen (Begr zu § 4 RegE in BTDrs 16/6308, S 175). S 2 enthält eine Regelung zur Anhörung.

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