Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 216 BGB – Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen.

Gesetzestext (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 895 BGB – Voreintragung des Verpflichteten.

Gesetzestext Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen. A. Allgemeines. Rn 1 Für die Grundbuchberichtigung nach § 894 kann es erforderlich sein, dass der die Grundbuchberichtigung nach § 894 Bewilligende zunächst selber im Grundbuch einge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung.

Gesetzestext (1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters.

Gesetzestext Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt A. Normzwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 27 EuGüVO – Reichweite des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht regelt unter anderemmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 880 BGB – Rangänderung.

Gesetzestext (1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) 1Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. 2Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1228 BGB – Befriedigung durch Pfandverkauf.

Gesetzestext (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf. (2) 1Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. 2Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist. A. Art und Weise der Pfandverwertung (Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 817 BGB – Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten.

Gesetzestext 1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1179 BGB – Löschungsvormerkung.

Gesetzestext Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675n BGB – Zugang von Zahlungsaufträgen.

Gesetzestext (1) 1Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. 2Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. 3Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben.

Gesetzestext (1) 1Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine unbillige Härte kann auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1591 BGB – Mutterschaft.

Gesetzestext Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. A. Voraussetzungen. Rn 1 Die Regelung begründet eine zwingende, der Disposition verschlossene gesetzliche und endgültige Zuordnung des Kindes zu einer Frau. Die rechtliche Zuordnung knüpft unabhängig von genetischer Vererbung allein an die Geburt als zuverlässig und einfach feststellbaren Umstand an (BGH FamRZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1576 BGB – Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Gesetzestext 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. 2Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 472 BGB – Mehrere Vorkaufsberechtigte.

Gesetzestext 1Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. 2Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die Übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben. A. Zweck, Anwendungsbereich. Rn 1 Wie § 461 für den Wiederkauf ordnet die Norm die Unteilbarkeit des Vorka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1259 BGB – Verwertung des gewerblichen Pfandes.

Gesetzestext 1Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext (1) 1Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. 2Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 11 ROM II – Geschäftsführung ohne Auftrag.

Gesetzestext (1) Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis – wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung – an, das eine enge Verbindung mit dieser Geschäftsführung ohne Auftrag aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt. (2) Kann das anzuwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 21 EGBGB – Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses.

Gesetzestext Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. A. Geltung der Norm. Rn 1 Die Norm erfasst gleichermaßen in einer Ehe wie auch außerhalb einer Ehe geborene Kinder. Dies gilt auch für Kinder, deren Heimatrecht noch zwischen ehelicher u nichtehelicher Kindschaft untersch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 300 BGB – Wirkungen des Gläubigerverzugs.

Gesetzestext (1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt. A. Normzweck. Rn 1 § 300 regelt einen Teil der Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass.

Gesetzestext (1) 1Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Tei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 987 BGB – Nutzungen nach Rechtshängigkeit.

Gesetzestext (1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt. A. Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 917 BGB – Notweg.

Gesetzestext (1) 1Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. 2Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 23 AGG – Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände.

Gesetzestext (1) 1Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. 2Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 635 BGB – Nacherfüllung.

Gesetzestext (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1356 BGB – Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 812 BGB – Herausgabeanspruch.

Gesetzestext (1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. (2) Als Leistung gilt auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 1 EuGüVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 494 BGB – Rechtsfolgen von Formmängeln.

Gesetzestext (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt. (2) 1Ung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2310 BGB – Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils.

Gesetzestext 1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. A. Zweck....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 105a BGB – Geschäfte des täglichen Lebens.

Gesetzestext 1Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. 2Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2281 BGB – Anfechtung durch den Erblasser.

Gesetzestext (1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2) 1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zu Gunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2026 BGB – Keine Berufung auf Ersitzung.

Gesetzestext Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift vermeidet, dass die lange Verjährungsfrist des Erbschaftsanspruchs von 30 Jahren (§ 197 I Nr 2) durch die 10-jährige Ersitzungsfris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 4 WEG – Formvorschriften.

Gesetzestext (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) 1Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. 2Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden. (3) Für einen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 1 EuPartVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Abl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2025 BGB – Haftung bei unerlaubter Handlung.

Gesetzestext 1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers.

Gesetzestext 1Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. 2Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1116 BGB – Brief- und Buchhypothek.

Gesetzestext (1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt. (2) 1Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. 2Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. 3Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1008 BGB – Miteigentum nach Bruchteilen.

Gesetzestext Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011. A. Regelungsinhalt. Rn 1 Die §§ 1009 ff gelten nur dann, wenn das Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw einem Tier (§§ 90 ff) mehreren (also wenigstens 2) Personen nach Bruchteilen zusteht. Abzugrenzen davon ist das Gesamthandseigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 566b BGB – Vorausverfügung über die Miete.

Gesetzestext (1) 1Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. 2Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1007 BGB – Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis.

Gesetzestext (1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war. (2) 1Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 555 BGB – Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe.

Gesetzestext Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam. A. Grundsätzliches. I. Entstehungsgeschichte. Rn 1 Das seit 1964 geltende Verbot von Vertragsstrafen im Wohnraummietrecht hat § 555 aus § 550 aF unverändert übernommen. II. Normzweck. Rn 2 Der soziale Schutzzweck des § 555 soll den Wohnraummieter gg eine Ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 586 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag.

Gesetzestext (1) 1Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. 2Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2233 BGB – Sonderfälle.

Gesetzestext (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten. A. Min...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Vorbemerkung vor EuUntVO

A. Europäische Unterhaltsregelung. Rn 1 Als europäische Regelung greift die VO (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO; ABl EU 09 L 7/1) ein. Rn 2 Die VO will die gemeinschaftsweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern (näher Hoff/Schmidt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356c BGB – Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen.

Gesetzestext (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2299 BGB – Einseitige Verfügungen.

Gesetzestext (1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. (2) 1Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. 2Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird. (3) Wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 933 BGB – Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut.

Gesetzestext Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist. A. Systematik. Rn 1 § 933 ist die parallele Gutglaubensnorm zu § 930. Sie regelt daher die Frage, ob und unter welchen Umständen im Falle der Eigentumsüb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1121 BGB – Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung.

Gesetzestext (1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. (2) 1Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er ...mehr