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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 987 BGB – Nutzungen nach Rechtshängigkeit.

Prof. Dr. Klaus Englert
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Gesetzestext

 

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

Grds enthält Abs 1 vier wesentliche Voraussetzungen: Ein Besitzer (s § 985 Rn 5f) hat dem Eigentümer (s § 985 Rn 3f) (nur) die Nutzungen (vgl § 100 mit Rückverweis ua auf § 99) herauszugeben (s § 985 Rn 8), die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht (dh ab dem Zeitpunkt der Zustellung) einer auf das Eigentum (nicht bloß Besitz gem § 861; s aber § 1007 III 2) gestützten Herausgabeklage bzgl einer ganz bestimmten Sache, §§ 261 I, 253 I ZPO. Durch Abs 2 werden die Anspruchsmöglichkeiten des Eigentümers um fiktiv gezogene Nutzungen erweitert. Dies aber nur, sollte der Besitzer schuldhaft, §§ 276, 278, mögliche Nutzungen nicht gezogen haben, welche er hätte herausgeben müssen.

 

Rn 2

Grds muss ab der Rechtshängigkeit des Herausgabeverlangens auch ein redlicher Besitzer von einem potenziell (künftig) fehlenden Besitzrecht ausgehen. Ähnlich der Wertung im Rücktrittsrecht wird der primäre Schutz für den redlichen Besitzer aufgehoben (s § 346). Folglich muss selbst bei Zustellung einer zunächst unzulässigen und später den Herausgabeanspruch durch Heilung des Zulässigkeitsmangels begründenden Klage von der Möglichkeit der Herausgabeverpflichtung ausgegangen werden. Deshalb sind alle Anstrengungen zu unternehmen, Nutzungen im Interesse des Eigentümers zu ziehen. Eine erweiterte Haftung für Schäden durch Verschulden des Besitzers nach Rechtshängigkeit (Verschlechterung, Untergang, Nichtherausgabemöglichkeit) enthält § ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch / § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit

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