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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 861 BGB – Anspruch wegen Besitzentziehung.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Der Gesetzgeber gibt dem Besitzer neben dem Selbsthilferecht (§ 859) echte Ansprüche aus dem Besitz, die gerichtlich durchsetzbar sind. Grundlage dieser Ansprüche ist der Besitz als solcher (possessorischer Schutz), nicht ein bestimmtes Recht zum Besitz (petitorischer Anspruch). Neben der Regelung in §§ 861, 862 ist dies insb auch dem § 863 zu entnehmen. Hat der Anspruchsgegner eigene Rechte an der Sache, muss er eigenständig Gerichtsschutz suchen (s aber unter Rn 7). In diesem Falle ist der Besitzschutz nur eine vorläufige Regelung. Im Verhältnis von Ehegatten untereinander ist die Spezialregelung (str) des § 1361a zu beachten (§ 1361a Rn 29). Zum Hausrecht s.o. § 858 Rn 1.

B. Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs.

 

Rn 2

Der Besitz muss dem Besitzer durch verbotene Eigenmacht (§ 858) entzogen worden sein. Ohne Bedeutung ist es, ob der Besitzer vergeblich Selbsthilfe versucht hat oder ob er Selbsthilfe nicht in Anspruch genommen hat. Ist die Besitzentziehung noch nicht vollendet, so gilt § 862. Neben dem Herausgabeanspruch kann auch ein Verfolgungsrecht nach § 867 in Betracht kommen. Der Anspruch ist auf Wiedereinräumung des Besitzes gerichtet, also auf Herausgabe an den früheren Besitzer. Dagegen richtet sich der Anspruch nicht auf Schadensersatz; dieser kann vielmehr nur bei Verschulden des Täters nach § 823 gefordert werden. Mit dem Anspruch kann nur die Herstellung des früheren Besitzes, nicht zugleich die Herstellung des ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung

  (1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.  (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem ...

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