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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 817 BGB – Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

A. Regelungsgehalt und Normzweck.

 

Rn 1

§ 817 stellt in mehrfacher Hinsicht einen Fremdkörper im Regelungsgefüge des Bereicherungsrechts dar. 1 kodifiziert mit der condictio ob turpem vel iniustam causam einen Sondertatbestand der Leistungskondiktion (BGH NJW-RR 98, 1284, 1285; MüKo/Schwab § 817 Rz 1 mwN), deren äußerst geringer Anwendungsbereich im Spannungsfeld zwischen den Tatbeständen der condictio indebiti und der condictio ob rem systemwidrig darin besteht, dem Leistenden gerade wegen der Erreichung des mit der Leistung verfolgten Zwecks einen Kondiktionsanspruch gg denjenigen zuzubilligen, der durch die zweckentsprechende Leistungsannahme gg ein gesetzliches Verbot oder gg die guten Sitten verstößt (dazu iE Rn 3f). 2 enthält demgegenüber einen Kondiktionsausschlussgrund für die Fälle, in denen der Leistende selbst sich einen Gesetzes- und Sittenverstoß entgegenhalten lassen muss. Die Anwendung der Vorschrift bereitet erhebliche Schwierigkeiten (dazu iE Rn 7 ff), die schon bei der Ermittlung des Normzwecks beginnen, den Rspr und hL in dem Gedanken der Rechtsschutzverweigerung für die Rückgängigmachung eines freiwilligen Gesetzes- oder Sittenverstoßes erblicken (BGH NJW 13, 401, 402 f; BGHZ 36, 395, 399; 40, 1, 6; NJW 94, 187; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 817 Rz 2 mwN). Nach aA sollen Belange der Generalprävention im Vord...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
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