Gesetzestext
(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) 1Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. 2Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. 3Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
A. Briefhypothek.
Rn 1
Die Erteilung eines Hypothekenbriefes ist – außer bei der Sicherungshypothek (§ 1184) – die gesetzliche Regel. In der Praxis überwiegen dagegen die Buchrechte, einerseits wegen der zusätzlichen Kosten der Brieferteilung beim GBA (vgl Nr 14120 mit Nr 14121 KV-GNotKG), andererseits wegen der Umstände, die mit einer sicheren Verwahrung des Briefes verbunden sind, der im Verlustfall nach § 1162 aufgeboten werden muss, was mit erheblichen Kosten und Zeitverlust verbunden ist; die Vorteile der Briefhypothek (einfachere Übertragbarkeit, § 1154; Schutz des Eigentümers bei nicht entstandener Forderung, § 1117 I 2) haben demgegenüber geringeres Gewicht.
Rn 2
Der Hypothekenbrief ist kein echtes Wertpapier; Grundlage des Gläubigerrechts ist die Eintragung im Grundbuch, nicht der Brief, der zwar den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zerstören kann (§ 1140), aber selbst nur zusammen mit den Urkunden des § 1155 öffentlichen Glauben genießt. Der Hypothekenbrief kann nicht durch Indossament übertragen werden; ein auf den Hypothekenbrief gesetztes Indossament kann jedoch als Abtretungserklärung angesehen werden. Der Hypothekenbrief ist ein Rektapapier, eine ›Urkunde, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann‹ (§ 952 II), da zur Ausübung des Rechts die Vorlage des Briefes er...